Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/42: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung) · 22 Seiten
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oder Erniedrigung zu Strafzwecken zuzufügen.63 Darüber hinaus ist die Verhältnismäs- sigkeit im Einzelfall ein wichtiges Kriterium. Im Allgemeinen gilt es zu präzisieren, dass es nicht darum geht, einzelne Handlungen als zulässig oder unzulässig zu qualifizieren. Die gesamte Situation muss im konkreten Einzelfall berücksichtigt werden.64
Abs. 4 (Verbesserter Zugang zu Stellen mit Beratungs- und Hilfsangeboten)
Mit dem Ziel des Ausbaus der niederschwelligen Beratungs- und Hilfsangebote soll Artikel 302 ZGB in einem zusätzlichen Punkt erweitert werden. Das ist aus Sicht des Bundesrats für die tatsächliche Verbesserung des Schutzes von Kindern von Gewalt in der Erziehung und dessen effektive Umsetzung unverzichtbar. Die dafür bereits heute zuständigen Kantone sollen für die Zukunft explizit dazu aufgefordert werden, den Eltern und Kindern genügend Beratungsstellen zur Verfügung stellen bzw. das be- stehende Angebot an Beratungsstellen weiter zu verbessern. Ein flächendeckendes Angebot soll den Kindern und Eltern erlauben, sich gegebenenfalls die notwendige Un- terstützung für die Bewältigung einer Konfliktsituation holen zu können, von der Infor- mation über die bestehenden Erziehungsmethoden bis zu einer fachlichen Beratung.65
Die vorgeschlagene Formulierung entspricht konzeptionell der bestehenden Regelung von Artikel 171 ZGB, der im Eheschutz bereits heute von den Kantonen verlangt «dafür zu sorgen, dass sich die Ehegatten bei Eheschwierigkeiten gemeinsam oder einzeln an Ehe- oder Familienberatungsstellen wenden können». Analog dazu ist die Regelung systematisch allfälligen Kindesschutzmassnahmen vorangestellt: Wie bei Artikel 171 ZGB66, besteht die Zielsetzung darin, dass diese vorgelagerten Dienstleistungen zur Prävention und Beratung in Erziehungsfragen somit auch Kindesschutzmassnahmen vorbeugen und damit Ressourcen bei der KESB einsparen helfen können.67 Dement- sprechend handelt es sich dabei um ein Angebot an Eltern und auch Kinder und nicht um eine Verpflichtung. Die Kantone sind, wie bei Artikel 171 ZGB, in der Organisation dieser Beratung weitgehend frei, d.h. sie können entweder selbst diese Dienstleistun- gen anbieten, oder auch private Stellen fördern und unterstützen.68
Dieser Zugang zu niederschwelligen und flächendeckend gewährleisteten Beratungs- und Hilfsangeboten für Eltern und Kinder erscheint als flankierende Massnahme einer gesetzlichen Verankerung der gewaltfreien Erziehung zentral für die effektive Umset- zung und Verwirklichung, wie die Erfahrungen aus dem Ausland gezeigt haben69 und es auch der UNO-Kinderrechtsausschuss nahegelegt hat.70 Gewisse Staaten verfügen ebenfalls über entsprechende gesetzliche Verpflichtungen (siehe Ziff. 2).
63Siehe CRC, Observation générale no 8 (2006), Ziff. 14.
64Siehe z.B. auch FASSBIND, AJP, S. 550.
65Dies entspricht dem Fokus von Art. 19 Abs. 2 KRK, gemäss welchem in erster Linie proaktive und präventive Unterstützung im Vorder- grund steht (siehe SCHMAHL, Art. 19, N 10 sowie CRC, Observation générale no 8 (2006), Ziff. 38 und Observation générale no 13 (2011),
Ziff. 46).
66Artikel 171 ZGB hat zum Ziel, «den gerichtlichen Eheschutz zu ergänzen oder im Idealfall überflüssig zu machen»; siehe BK-HAUS-
HEER/REUSSER/GEISER, Art. 171 ZGB N 5.
67Derartige vorgelagerte Dienstleistungen wurden im Übrigen bereits im Juni 2021 von der KOKES als Unterstützung zur Überlastung der Berufsbeistandschaften empfohlen (siehe Empfehlungen zur Organisation von Berufsbeistandschaften der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) vom 18. Juni 2021, verfügbar unter https://www.kokes.ch/de/dokumentation/empfehlungen/berufsbeistand- schaften).
68Diese Überlegungen basieren auf: BSK ZGB I- MAIER/SCHWANDER, Art. 171, N 4; KUKO ZGB-FANKHAUSER, Art. 171, N 4; CR CC I-CHAIX,
Art. 171, N 2.
69 Siehe Ziff. 2Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden..
70 Siehe Empfehlung des UNO-Kinderrechtsausschusses an die Schweiz aus dem Jahr 2015, Fussnote 27.