Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/49: Anpassung der Bestimmungen über die Anerkennung technischer Prüfstellen im Bereich der Strassenfahrzeuge – Teilrevision von drei Verordnungen · 17 Seiten

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Ziff. 6.1: Die Gebühr für die Anerkennung umfasst die Behandlung des Anerkennungsgesuchs und die Anerkennung mittels Verfügung. Die Anerkennungsverfahren können jeweils mehrere Prüfgebiete umfassen.

Ziff. 6.2: Die Gebühr für die Notifizierung deckt das Verfahren gemäss den Vorgaben des jeweiligen internationalen Abkommens19 ab. Je Anerkennungs- oder Notifikationsverfahren können ein oder mehrere Prüfgebiete notifiziert werden.

Ziff. 6.3 Für eine Aufhebung der Anerkennung (Aberkennung) werden Gebühren nach Aufwand erhoben, da sich diesbezüglich unterschiedliche Verfahren ergeben können.

Ziff. 6.4 Für die Genehmigung der individuellen Prüfkonzepte werden Gebühren nach Aufwand erhoben.

Ziff. 7: Die bisherige Ziffer 6 regelt übrige allgemeine Gebühren und bildet den Abschluss der Gebührentabelle. Der Inhalt der bisherigen Ziffer 6 wird daher unverändert in die neue Ziffer 7 verschoben, welche die Gebührentabelle abschliesst.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die vorgeschlagenen Massnahmen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf den Bund.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-

glomerationen und Berggebiete

Den Prüfstellen entstehen durch das Erfordernis einer SAS-Akkreditierung (und sofern für das Zuständigkeitsgebiet erforderlich, für die Genehmigung des Prüfkonzepts) zusätzliche Kosten (siehe Ziff. 4.1 zu Art. 47a E-TGV). Anerkannte Prüfstellen könnten sich dadurch veranlasst sehen, künftig auf weniger rentable Prüfgebiete zu verzichten. Den kantonalen Strassenverkehrsämtern könnten dadurch Möglichkeiten entfallen, Fahrzeughalter für bestimmte Prüfungen an anerkannte Prüfstellen zu verweisen. Ein Rückzug anerkannter Prüfstellen ist allerdings auch heute bereits möglich resp. findet statt, wenn sie eine Prüftätigkeit aufgeben wollen.

Es sind daher auch in diesem Zusammenhang keine Auswirkungen zu erwarten.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Den bestehenden zehn anerkannten Prüfstellen können durch das neue Erfordernis einer SAS-Akkreditierung für die Anerkennung (und sofern für das Zuständigkeitsgebiet erforderlich, für die Genehmigung des Prüfkonzepts) zusätzliche Kosten entstehen (siehe Ziff. 4.1 zu Art. 47a E-TGV). Sechs dieser Prüfstellen verfügen schon heute über eine Akkreditierung, die den Umfang der Anerkennung zumindest teilweise abdeckt. Allfällige zusätzlich Kosten für diese Prüfstellen hängen vom Geltungsbereich der bestehenden Akkreditierungen ab. Für Prüfstellen, die bisher über keine Akkreditierung verfügen, wird eine Erstakkreditierung erforderlich.

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die vorgeschlagenen Massnahmen stellen sicher, dass die Kompetenz anerkannter Prüfstellen dauerhaft gewährleistet bleibt. Damit wird der stetigen Weiterentwicklung

19Anhang 2 Erster Teil Ziffer 3 des 1958er-Übereinkommens, SR 0.741.411 sowie Art. 11 des MRA (Mutual Recognition Agreement), SR

0.946.526.81