Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/49: Anpassung der Bestimmungen über die Anerkennung technischer Prüfstellen im Bereich der Strassenfahrzeuge – Teilrevision von drei Verordnungen · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
lage der AllgGebV lediglich für die Anerkennung durch das ASTRA (Art. 17 Abs. 2 TGV) eine Gebühr nach Aufwand erhoben (Richtwert bis ca. CHF 500.00). Für die Aufnahme in Anhang 2 (mittels Verordnungsrevision), für eine Notifizierung und für die Genehmigung von Prüfkonzepten wird keine Gebühr erhoben. Die Gebühren sollen nun deshalb detailliert und bezogen auf die einzelnen Massnahmen geregelt werden. Es sollen dabei nur für diejenigen Massnahmen Gebühren erhoben werden, die unmittelbar durch die Prüfstelle verursacht werden. Für die Anerkennung sollen sie die Behandlung des Gesuchs und das Ausstellen der Verfügung beinhalten, für die Notifizierung das Meldeverfahren gemäss den jeweiligen Vorgaben der internationalen Abkommen16. Für die Prüfkonzepte sollen die Gebühren deren Prüfung und Genehmigung durch das ASTRA umfassen. Die Gebühren für die Anerkennung und Notifizierung sollen aus Gründen der Transparenz als Pauschalen definiert werden. Die Aufhebung der Anerkennung soll hingegen aufgrund möglicher, unterschiedlich verlaufender Verfahren nach Aufwand verrechnet werden (Anh. Ziff. 6 E-GebV-ASTRA). Dasselbe soll für die Genehmigung von Prüfkonzepten gelten, da diese vom Umfang her und inhaltlich unterschiedlich und für jede Prüfstelle individuell sind. Die Kosten für den allfälligen Beizug weiterer Stellen (z.B. Fachexperten) zur Prüfung der Prüfkonzepte wird den Prüfstellen separat verrechnet (Art. 19 Abs. 5 E-TGV).
• Strafbestimmung
Im Zusammenhang mit der Anerkennung von Prüfstellen bestehen bisher keine Strafbestimmungen. Solche sollen eingeführt werden, wenn die entsprechenden Pflichten, wie z. B. die Meldepflicht bez. der Haftpflichtversicherung (vgl. Art. 17b Abs. 2 E-TGV) nicht eingehalten werden (Art. 44 Bst. d. E-TGV).
3.2 Umsetzungsfragen
Sämtliche Änderungen können mit den bestehenden eidgenössischen und kantonalen Strukturen umgesetzt werden.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassen-
fahrzeugen (TGV)
Ingress
Art. 104d SVG wurde aufgehoben.
Ersatz von Ausdrücken
Abs. 1: In den Artikeln 21, 23 Absatz 1, 24, und 27 Absatz 1 wird präzisiert, dass die nach Artikel 17 anerkannten Prüfstellen gemeint sind.
Abs. 2: Im italienischen Text werden die Begriffe «rapporto d’esame» und «rapporto di esame» zwecks Vereinheitlichung durch «rapporto di perizia» ersetzt.
Art. 2 Bst. m und n
Bst. m: Ersatz eines Ausdrucks: Nicht nur die in Anhang 2 aufgeführten Prüfstellen sind berechtigt, Konformitätsbewertungen auszustellen, sondern auch die nach Artikel 17 Absatz 2 vom ASTRA anerkannten. Der Verweis auf Artikel 17 deckt beides ab.
16Anhang 2 Erster Teil Ziffer 3 des 1958er-Übereinkommens, SR 0.741.411 sowie Art. 11 des MRA (Mutual Recognition Agreement), SR