Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/49: Anpassung der Bestimmungen über die Anerkennung technischer Prüfstellen im Bereich der Strassenfahrzeuge – Teilrevision von drei Verordnungen · 17 Seiten
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Art 19
Abs. 1: Die Akkreditierung durch die SAS soll das Zuständigkeitsgebiet der Prüfstellen abdecken. Es werden diesbezügliche Prüfvorschriften definiert, die in Form konkreter Rechtsgrundlagen und anderer behördlicher Vorgaben explizit vorliegen.
Abs. 2: Bei Fahrzeugumbauten z. B. liegen oft keine konkreten Prüfvorgaben seitens des Gesetzgebers vor. Anerkannte Prüfstellen arbeiten in solchen Fällen bereits bisher nach ihrem eigenen Prüfkonzept. Es wird festgelegt, dass für Prüfungen, für die keine expliziten Prüfvorschriften (siehe Abs. 1) bestehen, die Prüfkonzepte der Prüfstellen zur Anwendung kommen. Die Prüfkonzepte bilden ebenfalls Bestandteil der Akkreditierung.
Abs. 3: Um Gültigkeit zu erlangen, müssen die Prüfkonzepte der Prüfstellen und deren Aktualisierungen durch das ASTRA genehmigt werden.
Abs. 4: Die Prüfkonzepte werden durch das ASTRA selber oder bei Bedarf unter Beizug weiterer Stellen (z.B. Fachexperten) genehmigt.
Abs. 5: Die Kosten des ASTRA und allfälliger weiterer Stellen für die Genehmigung der Prüfkonzepte tragen die jeweiligen Prüfstellen.
Art. 26 Abs. 2
Es wird präzisiert, dass eine nach Artikel 17 anerkannte Prüfstelle gemeint ist. Im italienischen Text wird zudem der Begriff «servizi d’esame» aus Gründen der Vereinheitlichung durch «organo di controllo» ersetzt.
Art. 44 Bst. d (neu)
Sofern keine strengere Strafbestimmung anwendbar ist, soll mit Busse bestraft werden, wer im Zusammenhang mit der Anerkennung von Prüfstellen seinen Pflichten nicht nachkommt.
Art. 47a (neu) Übergangsbestimmung
Die Akkreditierung von Prüfstellen benötigt Zeit (Neuakkreditierungen dauern gemäss SAS mindestens ein Jahr18) und ist mit Kosten auf der Grundlage der GebV-Akk verbunden. Bestehende anerkannte Prüfstellen müssen sich an den neuen Bestimmungen orientieren und allenfalls ihre Zuständigkeitsgebiete überdenken können. Es wird ihnen deshalb eine Übergangsfrist von 5 Jahren gewährt, bis die neuen Bestimmungen für sie gelten.
Anh. 2
Der Titel wird auf «Anerkannte Prüfstellen» geändert.
Der Anhang wird aktualisiert:
Die DTC Dynamic Test Center AG ist seit dem 17. Dezember 2021 für elektrotechnische Prüfungen von Elektro-, Solar- und Hybridfahrzeugen vom ASTRA provisorisch
18 Zeitlicher Ablauf einer erstmaligen Akkreditierung abrufbar unter: www.sas.admin.ch > Wie wird meine Stelle akkreditiert? > Grundlagen und Dokumente > Grundlagen > Regelungen Akkreditierung allgemein > Zeitlicher Ablauf einer erstmaligen Akkreditierung / Beilage 01 zu Dok. Nr.
741 Rev. 02.