Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/49: Anpassung der Bestimmungen über die Anerkennung technischer Prüfstellen im Bereich der Strassenfahrzeuge – Teilrevision von drei Verordnungen · 17 Seiten
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Bst. n: Im französischen Text wird «rapport d’examen» ersetzt durch «rapport d’expertise». Im italienischen Text wird ebenfalls zur Vereinheitlichung «rapporto d’esame» durch «rapporto di perizia» ersetzt.
Art. 4 Abs. 7
Ersatz eines Ausdrucks: Nicht nur die in Anhang 2 aufgeführten Prüfstellen sind berechtigt, Konformitätsbewertungen auszustellen, sondern auch die nach Artikel 17 Absatz 2 vom ASTRA anerkannten. Der Verweis auf Artikel 17 deckt beides ab.
Art. 17
Sachüberschrift: Es wird nur noch die Zuständigkeit für die technischen Prüfungen geregelt. Die Anforderungen für die Anerkennung von Prüfstellen werden in Artikel 17a (neu) festgelegt.
Abs. 1: Es wird präzisiert, dass die technische Prüfung durch eine für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich anerkannten Prüfstelle durchgeführt werden muss.
Abs. 2: Prüfstellen werden für ihren Zuständigkeitsbereich anerkannt. Der Ausdruck «Zulassung» in Absatz 2 wird deshalb durch den Ausdruck «Anerkennung» ersetzt. Der Ausdruck «provisorisch» ist unnötig und entfällt, da er lediglich die Anerkennung durch das ASTRA bedeutet und zudem für die Aufnahme der Prüfstellen in Anhang 2 ebenfalls kein Ausdruck «definitiv» Anwendung findet. Die Anerkennung durch das ASTRA hat den anschliessenden Eintrag in Anhang 2 zur Folge.
Abs. 3: Der im heutigen Absatz 3 geforderte Kompetenznachweis nach internationalen Normen ergibt sich durch die neue Anforderung einer Akkreditierung (siehe auch Art. 17a Abs. 2 Bst. a) und kann hier daher entfallen. Nur die in Anhang 2 aufgeführten Prüfstellen sind heute öffentlich aufgelistet. Um auch bereits den Status einer Anerkennung durch das ASTRA (siehe Abs. 2) oder deren Aufhebung (Art. 17d) transparent zu machen, erfolgt künftig eine Publikation auf der Internetseite des ASTRA.
Abs. 4 Die aktuell zehn anerkannten Prüfstellen decken nicht alle im Fahrzeugbereich vorhandenen Prüfgebiete ab. Grundsätzlich kommen in solchen Fällen die in bestehenden Rechtsgrundlagen (v.a. VTS, TGV) definierten Nachweise für die Zulassung zur Anwendung (bspw. Typengenehmigungen oder Konformitätserklärungen des Herstellers nach Art. 14 TGV). In Fällen, in denen für technische Prüfungen weder anerkannte Prüfstellen bestehen noch definierte Nachweise erbracht werden können, bestimmt das ASTRA das weitere Vorgehen.
Art. 17a (neu)
Bisher bewertete das ASTRA die für eine Anerkennung erforderliche Einhaltung der Anforderungen an die Kompetenz von Prüfstellen grundsätzlich selbst. Die Komplexität und der Umfang weiterentwickelter technischer Fahrzeugvorschriften erhöhen sich rasch. Dem ASTRA fehlen daher zunehmend das erforderliche Expertenwissen und die Ressourcen für eine umfassende Prüfstellenbeurteilung. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) betreibt die Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS. Die SAS ist im Rahmen der AkkBV für die Bewertung und Überwachung von Prüfstellen zuständig. Sie verfügt über ein dazu erforderliches Netzwerk von Fachexperten für die verschiedenen Fachgebiete. Einige anerkannte Prüfstellen verfügen bereits freiwillig über eine SAS-Akkreditierung.