Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/49: Anpassung der Bestimmungen über die Anerkennung technischer Prüfstellen im Bereich der Strassenfahrzeuge – Teilrevision von drei Verordnungen · 17 Seiten

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anerkannt (Art. 17 Abs. 2 TGV). Die DTC AG verfügt über eine gültige Akkreditierung durch die SAS für das betreffende Tätigkeitsgebiet. Die Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs der DTC AG wird in Anhang 2 aufgenommen.

Der Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) mit seinem Technischen Inspektorat schweizerischer Gaswerke (TISG) hat seinen Rückzug als anerkannte Prüfstelle beantragt und wird daher aus Anhang 2 gelöscht.

Die Eurofins Electrosuisse Product Testing AG hat ihren Namen in Eurofins Electric & Electronic Product Testing AG geändert.

4.2 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Ersatz eines Ausdrucks

In einigen Artikeln wird der Ausdruck «vom ASTRA anerkannten Prüfstelle» verwendet, der nur auf eine Anerkennung nach Artikel 17 Absatz 2 TGV zutrifft. Gemeint sind aber auch diejenigen nach Anhang 2 TGV. Im ganzen Erlass wird daher der Ausdruck «vom ASTRA anerkannten Prüfstelle» durch «nach Artikel 17 TGV anerkannten Prüfstelle» ersetzt.

Art 30a Abs. 1 Bst. b Ziff. 4

Die Bestimmung wird zur Vereinfachung umformuliert und der Ausdruck «in Anhang 2 TGV aufgeführt oder vom ASTRA nach Art. 17 Abs. 2 TGV anerkannt» wird ersetzt durch «nach Artikel 17 TGV anerkannt».

Art. 34b Abs. 3

Der Ausdruck «Prüfstelle nach Anhang 2 TGV» wird ersetzt durch «nach Artikel 17 TGV anerkannte Prüfstelle».

Art. 164 Abs. 3 Bst. c

Der Ausdruck «anerkannte Prüfstelle» wird ergänzt mit «nach Artikel 17 TGV».

Anh. 7 Ziff. 41

Der Ausdruck «anerkannten Prüfstelle» wir ergänzt mit «nach Artikel 17 TGV».

4.3 Verordnung vom 7. November 2007 über die Gebühren des Bundesam-

tes für Strassen (GebV-ASTRA)

Anh. Ziff. 6 und 7 (neu)

Bisher sind für die Anerkennung von Prüfstellen keine Gebühren definiert. Sie werden heute auf der Grundlage der AllgGebV nur nach Aufwand im Zusammenhang mit einer Verfügung für eine Anerkennung durch das ASTRA nach Artikel. 17 Absatz 2 TGV erhoben. Die Anerkennung und deren Aufhebung, die Notifizierung sowie die Genehmigung von Prüfkonzepten der Prüfstellen stellen jedoch gebührenpflichtige Dienstleistungen des ASTRA dar. Es werden daher neu Gebühren für diese Dienstleistungen festgelegt (siehe auch Art. 17a Abs. 2, Art. 17c Abs. 1, 17d Abs. 1 und Art. 19 Abs. 5 E-TGV).