Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/49: Anpassung der Bestimmungen über die Anerkennung technischer Prüfstellen im Bereich der Strassenfahrzeuge – Teilrevision von drei Verordnungen · 17 Seiten

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wertung der Kompetenz vornimmt. Einerseits nimmt bisher das ASTRA diese Bewertung selbst vor, andererseits liegt seitens einiger Prüfstellen eine Bewertung in Form einer freiwilligen Akkreditierung durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS nach der Verordnung vom 17. Juni 19966 über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (AkkBV) vor. Aufgrund der raschen Weiterentwicklung und der steigenden Komplexität der Vorschriften fehlen dem ASTRA aber zunehmend die Ressourcen und das erforderliche spezifische Fachwissen für eine Bewertung der Kompetenz von Prüfstellen.

Bisherige Anerkennungen sind grundsätzlich unbefristet, eine laufende Überwachung zur Sicherstellung der Kompetenzen der Prüfstellen ist heute nicht gewährleistet. Dies ist aus nationaler Sicht unbefriedigend und aus internationaler Sicht unzulässig. Die internationalen Abkommen verlangen eine laufende Überwachung und Befristung der Anerkennung von Prüfstellen. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll den Aspekten der Überwachung der Prüfstellen und einer Befristung der Anerkennung Rechnung getragen werden.

Die Anerkennung von Prüfstellen erfolgt in einem ersten Schritt durch das ASTRA mittels Verfügung (Art. 17 Abs. 2 TGV). Mit der Aufnahme einer Prüfstelle in Anhang 2 TGV mittels Verordnungsrevision, wird dann die Grundlage zur Notifizierung nach dem 1958er-Übereinkommen und dem MRA geschaffen.

Bisher werden lediglich für die Anerkennung durch das ASTRA Gebühren (nach Aufwand) nach der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20047 (Allg-GebV) erhoben. Die Genehmigung von Prüfkonzepten der Prüfstellen, die Notifizierung und die Aufhebung der Anerkennung erfolgen für die Prüfstellen heute ohne Kostenfolge. Auch diese Aspekte stellen jedoch grundsätzlich gebührenpflichtige Dienstleistungen des Bundes dar. Für die Anerkennung und Notifizierung, für eine allfällige Aberkennung sowie für die Genehmigung von Prüfkonzepten sollen daher in der Verordnung vom 7. November 20078 über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen (GebV-ASTRA) Gebühren festgelegt werden.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Die Bewertung und Überwachung der Kompetenz von Prüfstellen können grundsätzlich sowohl durch das ASTRA als auch im Rahmen einer Akkreditierung durch die SAS erfolgen. Diese Tätigkeiten setzen spezifisches Fachwissen u.a. über technische Vorschriften, Prüfmethoden, Qualitätssysteme und die Bereitstellung entsprechender Ressourcen voraus. Als Fachbehörde verfügt das ASTRA über die erforderlichen Kenntnisse der Fahrzeugvorschriften und beaufsichtigt die anerkannten Prüfstellen in rechtlicher Hinsicht. In den letzten Jahren haben der Umfang und die Komplexität der betreffenden Vorschriften und damit auch die spezifischen Anforderungen an Prüfstellen hinsichtlich deren Kompetenz laufend zugenommen. Durch diese Entwicklung fehlen dem ASTRA zunehmend die Ressourcen und das erforderliche spezifische Fachwissen, um Prüfstellen insbesondere hinsichtlich ihrer Kompetenz bewerten und überwachen zu können. Mit der SAS besteht eine offizielle Stelle, deren Kernaufgabe die Bewertung und Überwachung der Kompetenz von Prüfstellen im Rahmen einer Akkreditierung darstellt. Die SAS verfügt dazu über ein Netzwerk entsprechender Fachexperten, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben beiziehen kann.

Die Anzahl anerkannter Prüfstellen im interessierenden Bereich ist gering (aktuell sind zehn Prüfstellen anerkannt) und wird angesichts des begrenzten Schweizer Markts vor-

6 SR 946.512

7 SR 172.041.1

8 SR 172.047.40