Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/49: Anpassung der Bestimmungen über die Anerkennung technischer Prüfstellen im Bereich der Strassenfahrzeuge – Teilrevision von drei Verordnungen · 17 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Die Zulassung von Strassenfahrzeugen setzt Nachweise über die Einhaltung der technischen Vorschriften voraus. Die aktuell zehn behördlich anerkannten Prüfstellen nach Anhang 2 der Verordnung vom 19. Juni 19951 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) sind berechtigt, entsprechende Prüfungen durchzuführen und Prüfdokumente auszustellen. Diese Prüfnachweise dienen den Strassenverkehrsämtern als Grundlage für ihren Zulassungsentscheid von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zum Strassenverkehr. Prüfdokumente anerkannter Prüfstellen können zudem die Basis zur Erstellung schweizerischer Fahrzeugtypengenehmigungen durch das ASTRA bilden.
Sind anerkannte Prüfstellen zusätzlich im Rahmen der fahrzeugtechnischen Regelungen des UN-Übereinkommens vom 20. März 19582 (1958er-Übereinkommen) und dem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft3 (MRA) bei der jeweiligen internationalen Organisation notifiziert und anerkannt, können sie Prüfnachweise erstellen, auf deren Grundlage international gültige Typengenehmigungen erteilt werden können.
Davon unterscheidet sich die Systematik bez. Prüfstellen, die bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD für Prüfungen nach den sog. OECD-Normenkodizes, die insbesondere den Insassenschutz von Traktoren betreffen (siehe Anh. 2 Ziff. 13 der Verordnung vom 19. Juni 19954 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS), akkreditiert sein können. Die Schweiz wirkt im Rahmen ihrer OECD-Mitgliedschaft an der Weiterentwicklung dieser fahrzeugtechnischen Bestimmungen mit. Zu diesem Zweck hat die Schweiz bei der OECD eine sogenannte Designated Authority5 als Vertreterin der Schweiz bezeichnet, welche in entsprechenden Arbeitsgruppen der OECD Einsitz nimmt. Einer Designated Authority steht grundsätzlich offen, sich bei der OECD zusätzlich als Prüfstelle akkreditieren zu lassen. Der Nachweis über die Einhaltung diesbezüglicher Anforderungen hat die Designated Authority direkt gegenüber der OECD zu erbringen. Von der OECD akkreditierte Prüfstellen können Prüfberichte ausstellen, welche die OECD prüft und nummeriert. Sie sind ohne zusätzliche behördliche Genehmigung (vgl. EU, UNECE) international gültig. Aktuell ist keine Schweizer Prüfstelle von der OECD akkreditiert.
Aufgrund der speziellen Systematik wird betreffend OECD-akkreditierte Prüfstellen auf eine spezifische Regelung in der TGV verzichtet.
Die Anerkennung von Prüfstellen setzt einen Nachweis über die erforderliche Kompetenz voraus (Art. 17 Abs. 3 TGV). Das schweizerische Recht lässt offen, wer die Be-
1 SR 741.511
2Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden, abgeschlossen am 20. März 1958, SR 0.741.411
3MRA (Mutual Recognition Agreement): Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, abgeschlossen am 21. Juni 1999, SR 0.946.526.81
4 SR 741.41
5 Die Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften HAFL, 3052 Zollikofen, ist vom ASTRA als «Desgnated Authority» mandatiert.