Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/49: Anpassung der Bestimmungen über die Anerkennung technischer Prüfstellen im Bereich der Strassenfahrzeuge – Teilrevision von drei Verordnungen · 17 Seiten

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Abs. 1: Bereits bisher wurde für die Anerkennung und Notifizierung einer Prüfstelle ein Gesuch verlangt. Das Erfordernis eines Gesuchs wird verankert.

Abs. 2 Bst. a: Für eine Anerkennung wird das Vorliegen einer gültigen SAS-Akkreditierung für das entsprechende Zuständigkeitsgebiet vorausgesetzt.

Abs. 2 Bst. b: Damit allfällige Forderungen Dritter aus den Tätigkeiten der Prüfstellen gedeckt sind, wird eine gültige Haftpflichtversicherung in der Höhe von min. CHF 10 Millionen verlangt. Dieser Mindestversicherungsbetrag orientiert sich an den Bestimmungen von Artikel 3 der VVV, welche für die obligatorische Haftpflichtversicherung von Unternehmen des Motofahrzeuggewerbes (Art. 71 SVG) gelten.

Abs. 3: Ausgenommen von der Anforderung einer Haftpflichtversicherung nach Absatz 2 Buchstabe b sind staatliche Prüfstellen, bei welchen der Staat die Haftungsrisiken übernimmt.

Abs. 4: Das Gesuch um Akkreditierung stellen die Prüfstellen bei der SAS direkt. Die SAS teilt dem ASTRA das Programm für das Akkreditierungsaudit mit. An den Neuakkreditierungs-, Überwachungs- und Erneuerungsaudits der SAS kann das ASTRA beobachtend teilnehmen.

Abs. 5: Es wird auf die für die Akkreditierung massgebenden Prüfvorgaben und –unterlagen sowie Prüfkonzepte verwiesen (siehe auch Art. 19).

Abs. 6: Da eine gültige Akkreditierung die Grundvoraussetzung für eine Anerkennung darstellt, informiert die SAS das ASTRA über eine Anpassung, Suspendierung und einen Entzug der Akkreditierung.

Art. 17b (neu)

Abs. 1: Das bisherige zweistufige Anerkennungsverfahren (durch das ASTRA nach Art. 17 Abs. 2 mittels Verfügung, anschliessend durch die Aufnahme in Anh. 2 mittels Verordnungsrevision) wird beibehalten. Neu wird die Wirkung einer Anerkennung durch das ASTRA definiert. Die Anerkennung durch das ASTRA berechtigt die Prüfstellen zur Erstellung von nationalen Prüfnachweisen (für Einzelzulassungen von Fahrzeugen oder als Grundlage für die Erteilung schweizerischer Fahrzeug-Typengenehmigungen).

Abs. 2: Die anerkannten Prüfstellen müssen dem ASTRA alle Änderungen hinsichtlich ihrer Haftpflichtversicherung melden.

Abs. 3: Prüfnachweise anerkannter Prüfstellen dienen den Zulassungsbehörden für ihren Zulassungsentscheid (Art. 4 Abs. 7 TGV) und dem ASTRA als Grundlage für die Erteilung von Typengenehmigungen (Art. 13 Abs. 2 TGV). In diesem Zusammenhang werden anerkannte Prüfstellen zur Auskunft hinsichtlich ihrer Prüfdokumente gegenüber den Zulassungsbehörden und dem ASTRA verpflichtet.