Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/49: Anpassung der Bestimmungen über die Anerkennung technischer Prüfstellen im Bereich der Strassenfahrzeuge – Teilrevision von drei Verordnungen · 17 Seiten
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den internationalen Vorschriften im Einklang10. Einige anerkannte Prüfstellen verfügen bereits heute für bestimmte Prüfgebiete über SAS-Akkreditierungen. Das ASTRA kann an den Akkreditierungstätigkeiten der SAS beobachtend teilnehmen.
Die Kosten für Akkreditierungen richten sich nach der Verordnung vom 10. März 200611 über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung (GebV-Akk). Auf Ihrer Internetseite publiziert die SAS eine grobe Kostenschätzung12 für die Akkreditierung und Überwachung. Über die Gültigkeit einer Akkreditierung von 5 Jahren ist demnach mit nach unten und oben offenen Kosten um ca. CHF 40'000 zu rechnen. Eine präzise Angabe der zu erwartenden Kosten ist nicht möglich, da sich diese aus der jeweiligen Situation und dem Umfang der Aufgabentätigkeit einer Prüfstelle ergeben. Allfällige zusätzliche Kosten für Prüfstellen, die bereits heute über eine Akkreditierung verfügen, sind vom Geltungsbereich der bestehenden Akkreditierungen abhängig. Für Prüfstellen, die bisher über keine Akkreditierung verfügen, wird eine Erstakkreditierung erforderlich. Die SAS erstellt für Akkreditierungen jeweils Kostenvoranschläge, die sich nach der individuellen Situation der Prüfstellen richten.
Prüfstellen sollen über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 10 Millionen verfügen müssen, um Geschäftsrisiken abzudecken (Art. 17a Abs. 2 Bst. b E-TGV). Diese Mindestdeckungssumme lehnt sich an die Bestimmungen von Artikel 3 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 195913 (VVV) an, welche für die obligatorische Haftpflichtversicherung von Unternehmen des Motofahrzeuggewerbes (Art. 71 SVG) gelten. Von der Anforderung einer Haftpflichtversicherung ausgenommen sind Prüfstellen, bei welchen der Staat die Haftungsrisiken übernimmt (Art. 17a Abs. 3 E-TGV). Damit wird auch den Verpflichtungen der internationalen Vorschriften entsprochen14.
Für ihre Zulassungsentscheide der Fahrzeuge und Fahrzeugteile benötigen Strassenverkehrsämter Auskünfte zu Prüfdokumenten anerkannter Prüfstellen. Dasselbe gilt für das ASTRA im Fall von Prüfdokumenten, die als Grundlage für die Erteilung von Typengenehmigungen dienen. Die Verpflichtung anerkannter Prüfstellen, den Zulassungsbehörden und dem ASTRA über ihre Prüfdokumente Auskunft zu geben, muss deshalb geregelt werden (Art. 17b Abs. 3 E-TGV).
• Wirkung des Anerkennungsstatus
Heute ist nicht geregelt, welche Berechtigungen mit einer Anerkennung durch das ASTRA (Art. 17 Abs. 2 TGV) und der nachfolgenden Aufnahme in Anhang 2 TGV für eine Prüfstelle einhergehen. Es soll deshalb definiert werden, dass eine Anerkennung durch das ASTRA (mittels Verfügung) zur Ausstellung von Prüfnachweisen berechtigt (Art. 17b Abs. 1 E-TGV). Die nachfolgende Aufnahme in Anhang 2 TGV mittels Verordnungsrevision soll zusätzlich Notifizierungen im Rahmen internationaler Abkommen ermöglichen (Art. 17c Abs. 1 E-TGV). Prüfberichte, welche die Prüfstellen im Zusammenhang mit der Notifizierung erstellen, können als Grundlage für die Erteilung international gültiger Typengenehmigungen dienen.
Nur in Anhang 2 TGV gelistete Prüfstellen sind heute für die Öffentlichkeit ersichtlich.
10Anhang 2 Erster Teil Ziffer 2.1 des 1958er-Übereinkommens, SR 0.741.411 sowie Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1445, ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 4.
11 SR 946.513.7
12 Kostenschätzung abrufbar unter: www.sas.admin.ch > Wie wird meine Stelle akkreditiert? > Grundlagen und Dokumente > Grundlagen > Regelungen Akkreditierung allgemein > Kostenschätzung / Beilage 02 zu Dok. Nr. 741 Rev. 01.
13 SR 741.31
14 Artikel 68 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1445, ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 4.