Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/49: Anpassung der Bestimmungen über die Anerkennung technischer Prüfstellen im Bereich der Strassenfahrzeuge – Teilrevision von drei Verordnungen · 17 Seiten

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Art. 17c (neu)

Abs. 1: Es wird neu die Wirkung der Aufnahme der Prüfstellen in Anhang 2 definiert. Sie ermöglicht eine Notifizierung der Prüfstellen im Rahmen internationaler Abkommen. Eine Notifizierung ist nur unter Einhaltung der Voraussetzungen nach dem jeweiligen internationalen Abkommen möglich. Beispielsweise setzt das 1958er-Übereinkommen in Art. 2 Abs. 2 für die Notifizierung einer Prüfstelle voraus, dass die Genehmigungsbehörde selbst für die betreffende UN-Regelung notifiziert sein muss (das ASTRA ist nicht für alle UN-Regelungen als Genehmigungsbehörde notifiziert). Eine von der internationalen Organisation anerkannte Notifizierung berechtigt die Prüfstellen zur Erstellung von Prüfnachweisen nach entsprechenden internationalen Regelungen. Diese Prüfnachweise können die Grundlage zur Erteilung international gültige Typengenehmigungen bilden.

Abs. 2: Dem ASTRA ist ein Gesuch um Notifizierung einzureichen.

Art. 17d (neu)

Anerkennungen von Prüfstellen sind bisher unbefristet. Sowohl das 1958er-Übereinkommen als auch die Verordnung (EU) 2018/85817 verlangen eine Befristung von Anerkennungen. Während das 1958er-Übereinkommen keine explizite Frist vorgibt, verlangt die EU-Verordnung eine Befristung auf 5 Jahre. Die EU-Verordnung ist aufgrund des Standes von Kapitel 12 MRA hinsichtlich Prüfstellen für die Schweiz aktuell nicht verpflichtend. Im Hinblick auf eine allfällige künftige Aktualisierung des MRA soll mit der Neuregelung hinsichtlich der Anforderungen an Prüfstellen eine Harmonisierung mit der EU-Verordnung erfolgen. Auch Akkreditierungen durch die SAS sind grundsätzlich auf 5 Jahre befristet (Art. 15 AkkBV). Die Anerkennung gilt, solange eine gültige Akkreditierung vorhanden ist und die übrigen Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin eingehalten sind.

Abs. 1 Bst. a: Die Anerkennung wird auf Antrag der Prüfstelle aufgehoben.

Abs. 1 Bst. b: Wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr eingehalten sind, wird die Anerkennung aufgehoben (siehe Art. 17a Abs. 2).

Abs. 1 Bst. c: Wenn sich die Prüfstelle nicht an die Vorgaben über Prüfvorschriften und -unterlagen sowie Prüfkonzepten hält (siehe Art. 19 Abs. 1, 2 und 3), kann die Anerkennung aufgehoben werden.

Abs. 2: Mit der verfügten Aufhebung der Anerkennung und damit zusammenhängender Notifizierungen erlischt die Berechtigung der Prüfstellen zur Erstellung von Prüfnachweisen unmittelbar.

Art 18 Abs. 1

Ersatz eines Ausdrucks: Nicht nur die in Anhang 2 festgelegten Prüfstellen können mit der Prüfung beauftragt werden, sondern auch die nach Artikel 17 Absatz 2 vom ASTRA anerkannten. Der Verweis auf Art. 17 deckt beides ab.

17 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1445, ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 4.