Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/85: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz · 16 Seiten
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jene Daten beschränkt, die für den LKCH benötigt werden. Die Dokumentationspflicht ist somit keine fachspezifische oder unternehmensspezifische, sondern ist nur auf die Vollständigkeit des LKCH ausgerichtet.
Der Bundesrat soll dementsprechend die Anforderungen an die räumliche digitale Dokumentation von Leitungsnetzen an den Anforderungen an die Daten des LKCH ausrichten. Die gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 GeoIG festgelegten Anforderungen werden somit weitestgehend jenen nach Artikel 18b Absatz 3 GeoIG entsprechen.
Art. 18d Zusammenführen von Daten
Der neue Artikel 18d GeoIG regelt ablauforganisatorische Aspekte des LKCH.
Gemäss Absatz 1 sind die Kantone zuständig und verantwortlich für die Zusammenführung der Daten, dies sowohl für die Daten des Verzeichnisses der Netzbetreiberinnen und -betreiber wie auch für die Daten des Katasters der Leitungsnetze. Die Kantone sind frei, ob sie diese Aufgabe selber mit eigenen Mitteln wahrnehmen wollen, oder ob sie die Erfüllung dieser Aufgabe den Gemeinden oder regionalen Integratoren überlassen wollen. Jedenfalls die initiale Erstellung des Verzeichnisses der Netzbetreiberinnen bzw. -betreiber sollte wohl aber durch die Kantone erfolgen.
Absatz 2 verpflichtet die Netzbetreiberinnen und -betreiber, den Kantonen die vom Bundesrat bestimmten Daten aus ihrer Werkinformation in der festgelegten Qualität zur Verfügung zu stellen. Die gleiche Pflicht gilt für Eigentümerinnen und Eigentümer von weiteren Leitungen zur Versorgung und Entsorgung für die Daten desjenigen Teilabschnitts ihrer Leitungen, der im öffentlichen Grund verläuft.
Für Netzbetreiberinnen und -betreiber, die über grosse Teilgebiete oder über das gesamte Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft tätig sind, macht es wenig Sinn und ist es aufwändig, wenn sie jedem einzelnen Kanton den das Kantonsgebiet betreffenden Datensatz aus ihrer Werkinformation einliefern müssen. Deshalb soll der Bundesrat gemäss dem zweiten Satz in Absatz 2 für solche Netzbetreiberinnen und -betreiber eine abweichende Lösung festlegen können; diese wird darin bestehen, dass die betreffenden Netzbetreiberinnen und -betreiber ihre Daten jeweils an eine bestimmte, zentrale Stelle liefern.
Leitungen zu privaten Zwecken im öffentlichen Grund bedürfen nach dem Recht der meisten Kantone einer Konzession oder Bewilligung des Kantons oder der Gemeinde. Die Erteilung solcher Konzessionen bzw. Bewilligungen ist unterschiedlich gut dokumentiert. Weiter werden oft bei umfassenden Bau- bzw. Erneuerungsarbeiten an Kantons- oder Gemeindestrassen alle Leitungen, die sich im Untergrund der Strasse befinden, nachträglich dokumentiert. Wenn in einem Kanton oder in bestimmten Gemeinden eines Kantons die bewilligten Leitungen zu privaten Zwecken bei den Gemeinden dokumentiert sind (einschliesslich der geografischen Lage), dann kann der Kanton gemäss dem zweiten Satz in Absatz 3 in seiner Gesetzgebung vorsehen, dass die Daten solcher Leitungen nicht bei den privaten Eigentümerinnen und Eigentümern, sondern bei den Gemeinden erhoben werden. Dadurch können Private entlastet werden. Für Eigentümerinnen und Eigentümer von Leitungen zu privaten Zwecken im öffentlichen Grund wird im Gesetz in der Folge keine ausdrückliche Dokumentations- oder Digitalisierungspflicht für die Gesamtheit ihrer privaten Leitungen eingeführt. Die Dokumentationspflicht betrifft nur Leitungen bzw. Teilstücke von Leitungen, die im öffentlichen Grund verlaufen, und beschränkt sich auf minimale Angaben zur geografischen Lage (bei Querung des öffentlichen Grunds z.B. die Koordinaten des Eintritts in und des Austritts aus dem öffentlichen Grund) und die Benennung des Mediums. Es ist anzustreben, dass in der Praxis die Kantone bzw. vor allem die Gemeinden die digitale Dokumentation von privaten Leitungen im öffentlichen Grund gewährleisten.
Art. 18e Subsidiäre Pflichten der Netzeigentümerinnen und -eigentümer
Die Netzbetreiberinnen und -betreiber sind – bezogen auf ein und dasselbe Leitungsnetz für ein bestimmtes Werkleitungsmedium – nicht immer identisch mit den Netzeigentümerinnen bzw. -eigentümern. Die Pflichten, die mit dem LKCH entstehen, wurden primär den Netzbetreiberinnen und -betreibern auferlegt:
- Pflicht zur räumlichen digitalen Dokumentation des Leitungsnetzes (Art. 18c Abs. 1 GeoIG)
- Pflicht, dem Kanton die vom Bundesrat bestimmten Daten aus der Werkinformation aktuell zur Verfügung zu stellen
(Art. 18d Abs. 2 GeoIG);
- Pflicht, die Kosten für das Erheben, das Digitalisieren und das Nachführen der Werkinformation sowie die Weiterlei-
tung der Daten für den LKCH zu tragen (Art. 39a Abs. 4 GeoIG).
Wenn die Netzbetreiberinnen und -betreiber diesen Pflichten nicht nachkommen sollten, sollen die Netzeigentümerinnen bzw. -eigentümer an deren Stelle in Pflicht genommen werden können. Diese tragen subsidiär die Verantwortung für die Pflichten, die das Gesetz den Netzbetreiberinnen bzw. -betreibern auferlegt. Der Bundesrat soll regeln können, wie die Inpflichtnahme der Netzeigentümerinnen und -eigentümer erfolgt. Es wird davon ausgegangen, dass diese subsidiäre Pflicht erst zum Tragen kommt, wenn der zuständige Kanton alles versucht hat, die Betreiberin bzw. den Betreiber eines Leitungsnetzes zum pflichtgemässen Handeln zu bewegen. Den Netzeigentümerinnen bzw. -eigentümern bleibt es unbenommen, in ihren Verträgen mit den Netzbetreiberinnen und -betreibern über die Nutzung des Leitungsnetzes obligationenrechtliche Verpflichtungen aufzunehmen, die sie vor finanziellen Folgen bei der subsidiären Wahrnehmung der Pflichten schützen.
Art. 18f Zugang, Nutzung und Überwachung
Art. 10 GeoIG verankert den Grundsatz der Öffentlichkeit: Geobasisdaten des Bundesrechts sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Solche überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen sind bei Leitungsinformationen in der Regel betroffen bzw. können betroffen sein. Werkleitungen, die der Ver- und Entsorgung dienen, können Ziele für terroristische Anschläge oder für Aktivitäten des organisierten Verbrechens sein. Ob Leitungsdaten öffentlich sein sollen oder geheim gehalten werden sollen, war auch schon Gegenstand von rechtlichen Abklärungen.23 Das Thema Schutz und Sicherheit muss deshalb beim LKCH einen hohen Stellenwert haben. Der neue Artikel 18f GeoIG ist dieser Thematik gewidmet: Er regelt den
23 Siehe z.B. Daniel Kettiger Geheimhaltung oder Öffentlichkeit von Leitungskatastern: Das Beispiel des Raumdatenpools Luzern, Sicherheit & Recht 3/2010, S. 165 ff.