Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/85: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz · 16 Seiten
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«KANN» bezeichneten Zielsetzungen geschaffen werden. Die Rechtsnormen auf Stufe Verordnung gehen nur von den als «MUSS» bezeichneten Zielsetzungen aus und schaffen nur für die diesbezügliche Umsetzung materiell-rechtliche Grundlagen.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bedarf Artikel 39a GeoIG der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Bestimmung neue wiederkehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Franken nach sich zieht.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die Frage der Aufgabenteilung bei einem LKCH wurde mehrmals geprüft. Es wird auf Ziffer 1.3 verwiesen.
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Bezüglich der Ausgestaltung der Verbundaufgabe entspricht die vorgesehene gesetzliche Regelung dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199034 (SuG) und den üblichen Rahmenbedingungen.
Mit Artikel 39a GeoIG wird ein neuer Subventionstatbestand geschaffen. Es handelt sich um Abgeltungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 SuG.
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Rechtsetzungsdelegationen in dieser Gesetzesvorlage enthalten – abgesehen von den nachfolgend erläuterten Ausnahmen – bloss Ermächtigungen zum Erlass von Vollzugsvorschriften.
Die Rechtsetzungsdelegation in Artikel 18d Absatz 2, zweiter Satz GeoIG geht über blosse Vollzugsvorschriften hinaus, weil sie den Bundesrat zur Abweichung vom Gesetz ermächtigt. Für Netzbetreiberinnen bzw. -betreiber, die über grosse Teilgebiete oder über das gesamte Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft tätig sind, macht es wenig Sinn und ist aufwändig, wenn sie jedem einzelnen Kanton den das Kantonsgebiet betreffenden Datensatz aus ihrer Werkinformation einliefern müssen. Deshalb soll der Bundesrat für solche Netzbetreiberinnen bzw. -betreiber eine abweichende Lösung festlegen können; diese wird darin bestehen, dass die betreffenden Netzbetreiberinnen bzw. -betreiber ihre Daten einmal an eine bestimmte Stelle liefern. Diese Lösung entspricht dem Once-Only-Prinzip und hat sich beim ÖREB-Kataster bewährt.
Die Rechtsetzungsdelegation in Artikel 18f Absatz 6 GeoIG geht teilweise ebenfalls über blosse Vollzugsvorschriften hinaus. Die Delegation ist notwendig, weil die zu treffenden Regelungen erheblich vom sich wandelnden Stand der Technik abhängig sind.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum Verordnungsrecht in Ziffer 3.3 verwiesen.
6.8 Datenschutz
Leitungsdaten sind grundsätzlich Sachdaten. Da die Netzbetreiberinnen bzw. -betreiber sowie die Netzeigentümerinnen bzw. -eigentümer durchwegs juristische Personen sind, entstehen durch die Verknüpfung der Leitungsdaten mit den Netzbetreiberinnen bzw. -betreiber keine Personendaten. Lediglich die Daten zu Leitungen von Privaten im öffentlichen Grund können Personendaten sein, wenn die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Leitung eine natürliche Person ist. Die Namen der privaten Leitungseigentümerinnen und -eigentümer werden aber im LKCH nicht erwähnt werden; es wird bei der betreffenden Leitung lediglich der Vermerk stehen, wonach sich die Nutzerinnen und Nutzer des LKCH an die Gemeinde oder eine andere bezeichnete Stelle wenden sollen. Dem wird u.a. dadurch Rechnung getragen, dass der Zugang zu den Leitungsdaten beschränkt ist. Es handelt sich nie um besonders schützenswerte Personendaten. Da die Daten nicht frei im Internet zugänglich sind, findet auch kein inhärenter Datenaustausch mit dem Ausland statt.
Durch die Beschränkung des Zugangs entstehen neue Personendaten, nämlich die für Einzelabfragen verwendeten Mobiltelefonnummern und die Registrierungsdaten beim umfassenden Zugang (vgl. oben Erläuterungen zu Art. 18f). Mit Artikel 18f Absatz 1-3 GeoIG wird eine formell-gesetzliche Grundlage zur Verarbeitung dieser Daten geschaffen. Artikel 18f Absatz 6 Buchstabe b GeoIG stellt sicher, dass auf Verordnungsebene das Bearbeiten der für die Zugangsgewährung notwendigen Personendaten mit der nötigen Bestimmtheit geregelt wird. Es ist vorgesehen, dass die für die Einzelabfragen verwendeten Personendaten nach sechs Monaten gelöscht werden müssen.
Auch durch die Überwachung der Nutzung des LKCH (Art. 18f Abs. 4 GeoIG) entstehen allenfalls Personendaten – wohl am ehesten in der Form von Randdaten der Nutzung. Für die Verarbeitung dieser Daten besteht mit Artikel 18f Absatz 5 GeoIG ebenfalls eine genügende gesetzliche Grundlage. Artikel 18f Absatz 6 Buchstabe c GeoIG stellt sicher, dass auf Verordnungsebene das Bearbeiten der aus der Überwachung gewonnenen Personen- und Sachdaten mit der nötigen Bestimmtheit geregelt wird.
34 SR 616.1