Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/85: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Zugang zum LKCH, die zulässige Nutzung des LKCH sowie die Überwachung zu Sicherheitszwecken. Darüber hinaus werden neben den allgemeinen Regelungen des Informationssicherheitsrechts des Bundes und den spezifischen Zugangsregelungen für den LKCH keine weiteren Regelungen zur Informationssicherheit erlassen.
Gemäss Absatz 1 regelt der Bundesrat den Zugang zum LKCH und die Modalitäten seiner Nutzung. Das Gesetz verpflichtet den Bundesrat, bei dieser Regelung den öffentlichen und privaten Interessen an der Werkinformation und an den Daten privater Leitungen im öffentlichen Grund Rechnung zu tragen, insbesondere den Interessen bezüglich Schutz und Sicherheit. Das Verzeichnis der Netzbetreiberinnen und Netzbetreiber soll öffentlich zugänglich sein; die dort vorhandenen Informationen lassen keine Rückschlüsse über den Verlauf von Leitungen zu und es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass alle Personen möglichst rasch zur Information finden, welche Netzbetreiberinnen bzw. -betreiber im Gebiet einer bestimmten Gemeinde tätig sind. Demgegenüber soll der Kataster der Leitungsnetze nicht frei zugänglich sein; er soll auf Verordnungsstufe der Zugangsberechtigungsstufe B zugeordnet werden – mit einem stark regulierten Zugang. Es sind zwei Arten des Zugangs vorgesehen:
- Einzelauskünfte: Einzelauskünfte stehen jeder Person ohne Identitätsprüfung, aber mit Registrierung offen. Vorgese-
hen sind die Registrierung mit schweizerischer Mobilenummer und eine Plausibilisierung beispielsweise mittels SMS und Code auf die angegebene Nummer. Ein Datendownload soll nur geografisch eingeschränkt (z.B. für ein Grundstück) und limitiert (z.B. beschränkte Anzahl pro Tag) möglich sein.
- Umfassender Zugang: Ein umfassender Zugang wird durch den betreffenden Kanton (in bestimmten Fällen durch
swisstopo) nur nach einer Anmeldung, einer Identitätsprüfung sowie einer Prüfung, ob berechtigte Interessen vorliegen, erteilt, dafür dann für eine längere Zeitdauer. Solche Zugänge sind vorgesehen für Netzbetreiberinnen bzw. - betreiber, Blaulichtorganisationen, Gemeinden, Kantons- und Bundesstellen, die Armee, Auftragnehmer der öffentlichen Verwaltung, Planungsbüros für privat finanzierte Sondernutzungsplanungen und für Beteiligte von Forschungsprojekten (zeitlich und personell begrenzt). Der Zugang zu den LKCH-Daten ist dann umfassend.
Absatz 2 hält fest, dass der Bundesrat – im bereits erläuterten Sinn – insbesondere die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Zugangsgewährung sowie das Verfahren zur Gewährung, zur Verweigerung und zum Entzug des Zugangs sowie die damit zusammenhängenden Zuständigkeiten regeln soll. Diese ausdrückliche Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ist aus rechtsstaatlichen Gründen notwendig.
Gemäss Absatz 3 kann der Zugang zum LKCH verweigert werden; dies schliesst den Entzug eines gewährten Zugangs mit ein. Die Kantone sollen zuständig sein zur Gewährung und Verweigerung des Zugangs gegenüber Gemeinden, kantonalen Stellen, Werken auf kommunaler und kantonaler Ebene, Blaulichtorganisationen, Auftragnehmern der Gemeinde- und Kantonsverwaltung sowie Planungsbüros für privat finanzierte Sondernutzungsplanungen. Der Bund (swisstopo) soll ein Beschwerderecht gegen kantonale Verfügungen und Entscheide erhalten. Zudem ist es vorgesehen, dass Kantone diese Zuständigkeit an swisstopo übertragen können, wenn ihre Kapazitäten dazu nicht ausreichen (ähnlich wie die Aufgabe der Vermessungsaufsicht in der amtlichen Vermessung). Der Bund (swisstopo) soll zuständig sein zur Gewährung und Verweigerung des Zugangs gegenüber Bundesstellen und kantonsübergreifenden Netzbetreiberinnen bzw. -betreibern, Auftragnehmern der Bundesstellen sowie Beteiligten von Forschungsprojekten. Zudem soll eine Bundesstelle in dringlichen Fällen den Zugang entziehen bzw. stoppen können.
Gemäss Absatz 4 soll swisstopo ermächtigt werden, zur Gewährleistung der Sicherheit der Leitungsdaten und der betreffenden Infrastrukturen die Nutzung des LKCH zu überwachen – dies im Sinne einer Massnahme der Nationalen Cyberstrategie (NCS)24. Eine solche Überwachung kann heute vollautomatisiert mit IT-Mitteln der Cybersicherheit erfolgen. Die Regelung in Absatz 4 ermächtigt auch zur Verwendung von algorithmischen Anwendungen (künstliche Intelligenz, KI). swisstopo kann die Überwachungsaufgabe an eine andere Stelle des Bundes oder an eine kantonale Stelle übertragen, wenn diese besser für die Erfüllung dieser Aufgabe geeignet ist.
swisstopo, das Bundesamt für Polizei und der Nachrichtendienst des Bundes sollen nach Absatz 5 Zugang zu den Ergebnissen der Überwachung haben und diese auswerten dürfen, soweit dies zu Sicherheitszwecken notwendig ist. Zu Zwecken der Gewährung der Sicherheit und in der Folge allenfalls zu Zwecken der Strafverfolgung sollen diese Behörden ebenfalls Zugang zu den für die Zugangsgewährung erhobenen Personendaten erhalten, d.h. zu den für Einzelabfragen verwendeten Mobiltelefonnummern und zu den Registrierungsdaten beim umfassenden Zugang. Für welche Zwecke genau diese Daten verwendet werden dürfen, ist auf Verordnungsstufe zu präzisieren.
Mit Absatz 6 wird der Bundesrat beauftragt die Einzelheiten von Zugang, Nutzung und Überwachung zu regeln. Besonders zu erwähnen sind die Massnahmen zum Schutz kritischer Infrastrukturen (Buchstabe d). Es ist vorgesehen, dass bei kritischen Infrastrukturen im Sinne der Bundesgesetzgebung die Leitungsdaten in einem bestimmten Perimeter um die betreffende Infrastruktur auf Antrag der Betreiberin bzw. des Betreibers und in Absprache mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz nicht in den LKCH geliefert werden – dies im Sinne einer Massnahme der Nationalen Cyberstrategie (NCS)
25. Buchstabe c regelt (im Gegensatz zu Buchstabe b) nicht nur die Bearbeitung von Personendaten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung, sondern darüber hinaus alle weiteren aus der Überwachung gewonnenen (Sach-)Daten.
Art. 22 Abs. 2 Bst. e
Mit der Ergänzung von Art. 22 Abs. 2 Bst. e GeoIG wird die Gewährleistung des LKCH als neue Aufgabe der Landesvermessung bezeichnet (siehe zur Gewährleistungsaufgabe auch oben Ziff. 3.1).
Art. 34 Abs. 1 Bst. h und Abs. 2 Bst. c
Artikel 34 GeoIG regelt dem Grundsatz nach die Zuständigkeiten des Bundes und der Kantone im Bereich der Geoinformation. Diese Bestimmung muss mit den Zuständigkeiten beim LKCH ergänzt werden.
24 Vgl. Nationale Cyberstrategie (NCS) 2023, Massnahmen M8 und M9.
25 Vgl. Nationale Cyberstrategie (NCS) 2023, Massnahme M6.