Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/85: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz · 16 Seiten

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Es wurden im Rahmen der Vorarbeiten zwei Organisationsmodelle diskutiert:

- Organisationsmodell A «Aggregation»: Der LKCH ist eine Bundesaufgabe; die Gewährleistungsverantwortung liegt

beim Bund, auch wenn der Betrieb des LKCH allenfalls durch geodienste.ch, einem Eigenbetrieb der Konferenz der kantonalen Geoinformations- und Katasterstellen (KGK-CGC), einer Unterorganisation der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz BPUK, ausgeführt werden wird. Die Kantone sind für das Zusammenführen der Daten verantwortlich.

- Organisationsmodell K «Kantonal»: Der LKCH ist bundesrechtlich geregelt, aber eine kantonale Aufgabe. Ähnlich wie

beim Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) führt jeder Kanton seinen Teil des LKCH. Auf einer Plattform wird dann der Zugang zu allen LKCH-Daten ermöglicht.

Abgesehen von den Zuständigkeiten haben sich bei der Evaluation die beiden Organisationsmodelle nur wenig unterschieden; insbesondere die Datenflüsse sind letztlich fast gleich. Nach Rücksprache mit der Konferenz der Kantonalen Geoinformations- und Katasterstellen (KGK-CGC), einer Fachkonferenz der BPUK, wurde das Organisationsmodell A gewählt. Dieses ist rechtlich einfacher auszugestalten und gewährleistet eine bessere Harmonisierung der Daten.

Bezüglich des Inhalts des LKCH wurde diskutiert, ob dieser alle Leitungen – auch private auf privatem Grund – oder nur Werkleitungen zur Ver- und Entsorgung enthalten soll. Zum Schutz der Information zu Leitungen zu privaten Zwecken wurde entschieden, dass nur Leitungen zu privaten Zwecken im öffentlichen Grund Inhalt des LKCH sind, nicht aber weitere Leitungen zu privaten Zwecken (siehe nachfolgend Ziffer 4, dort zu Art. 18b GeoIG). Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Leitungen zu privaten Zwecken können allerdings auf freiwilliger Basis ihre Leitungen erfassen und in die Daten des LKCH einstellen.

Letztlich wurden auch Varianten bezüglich der Vollständigkeit des LKCH geprüft. Noch sind lange nicht alle Werkinformationen digital verfügbar. Es gibt zudem im Ver- und Entsorgungsbereich auch kleinere und kleinste Werke (z.B. kleine, lokale Wasserversorgungsgenossenschaften), die noch nicht über eigentliche Werkinformationen verfügen. Die eine Variante des LKCH besteht darin, dass alle für den LKCH verlangten Daten aus den bestehenden Werkinformationen und zusätzlich die Daten privater Leitungen auf öffentlichem Grund im LKCH zusammengeführt werden. Die andere Variante besteht darin, dass zusätzlich für die Netze aller Werkleitungsmedien (Wasser, Abwasser, Gas, Elektrizität, Kommunikation und Fernwärme) eine Dokumentationspflicht eingeführt wird. Ob die andere Variante realisiert werden kann, hängt davon ab, ob der Bund über die Gesetzgebungskompetenz zum Erlassen einer Dokumentationspflicht verfügt. Ein externes Rechtsgutachten9 kommt zum Schluss, dass die umfassenden Kompetenzen in Artikel 75a Absatz 1 und 2 der Bundesverfassung (BV)10 («Sache des Bundes», «erlässt Vorschriften») dem Bund den Erlass von Verpflichtungen gegenüber den Kantonen und Privaten erlauben; das gilt auch für die digitale räumliche Dokumentation von Leitungsdaten (vgl. dazu auch Ziff. 6.1). Ausgehend von diesem Befund und vom Bedürfnis nach Vollständigkeit des Leistungskatasters wurde die Variante mit einer Dokumentationspflicht für alle Leitungsnetze gewählt.

1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 202011 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 2020 über die Legislaturplanung 2015–201912 angekündigt. Demgegenüber wird die vorliegende Gesetzesänderung in der Botschaft zur Legislaturplanung 2023–2027 enthalten sein.

Der Erlass von rechtlichen Grundlagen für einen LKCH im Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 200713 (GeoIG) ist auch aus anderen Gründen angezeigt. Der Bundesrat und die BPUK haben am 11.Dezember 2020 bzw. 17. September 2020 die «Strategie Geoinformation Schweiz» verabschiedet. Darin legen sie dar, wie sie aktuelle, verlässliche Geoinformationen vernetzen und für alle einfach zugänglich machen wollen. Zur «Strategie Geoinformation Schweiz» gehört ein Aktionsplan, der jährlich angepasst wird. Dort findet sich im Aktionsfeld 2 «Geodaten verknüpfen» das Partnerprojekt «Leitungskataster Schweiz aufbauen». Die Vorlage ist zudem das Ergebnis von Arbeiten, die durch parlamentarische Vorstösse ausgelöst wurden (siehe Ziff. 1.1). Letztlich kann auch auf die «Strategie Untergrund Schweiz» der Eidgenössischen Geologischen Fachkommission (EGK) hingewiesen werden.

1.5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der Vorlage werden keine parlamentarischen Vorstösse direkt erledigt.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

2.1 Global Fundamental Geospatial Data Themes (UN)

Das United Nations Committee of Experts on Global Geospatial Information Management erarbeitete ein Set von 14 raumbezogenen Schlüsseldaten, welches unter dem Titel «Global Fundamental Geospatial Data Themes» im Jahr 2019 in einem Bericht veröffentlicht wurde. Das Set stellt nach der Auffassung der Verfasser die minimal notwendigen raumbezogenen Daten für einen Staat dar. Das Datenset wurde ausdrücklich auch im Hinblick auf die Unterstützung der 17 Ziele der UNO zur nachhaltigen Entwicklung (Agenda 2030; UN 2030 Sustainable Development Agenda) erarbeitet. Die Ver- und Entsorgungsleitungen und zugehörigen Anlagen sind im Thema «Physical Infrastructure», die Datenleitungen zusätzlich im Thema «Transport Networks» Bestandteil des minimalen Geodaten-Sets. Eine Studie zur Frage von Schlüsselda-

9 Felix Uhlmann/Beat Stalder/Florian Fleischmann, Verfassungsgrundlagen für einen Leitungskataster Schweiz, Gutachten vom 15. Mai 2023 zu Handen des Bundesamts für Landestopografie (unveröffentlicht), Rz. 73 und 79.

10 SR 101

11 BBl 2020 1777

12 BBl 2020 8385

13 SR 510.62