Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/85: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz · 16 Seiten
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6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Frage, ob eine genügende Verfassungsgrundlage für eine Bundesgesetzgebung vorliegt, wurde gutachterlich geklärt.28 Der LKCH kann sich auf Artikel 75a Absatz 1 und Absatz 2 BV abstützen. Er fällt unter den Begriff Landesvermessung und amtliche Vermessung, ohne dass diesbezüglich eine trennscharfe Abgrenzung notwendig wäre. Die reine Informationsfunktion des LKCH stimmt mit der Ausrichtung von Artikel 75a Absatz 1 und Absatz 2 BV überein. Der LKCH soll als Aufgabe der Landesvermessung ausgestaltet werden. Die umfassende Bundeskompetenz für die Landesvermessung bedeutet, dass die Daten erhoben und dokumentiert werden dürfen. Dies liegt im Kernbereich der Landesvermessung. Dritte können zur Bereitstellung dieser Daten in der gewünschten Form verpflichtet werden. Dies gilt auch für Netzbetreiberinnen bzw. -betreiber. Das externe Rechtsgutachten29 kommt weiter zum Schluss, dass die umfassenden Kompetenzen in Artikel 75a Absatz 1 und 2 BV («Sache des Bundes», «erlässt Vorschriften») dem Bund den Erlass von Verpflichtungen gegenüber den Kantonen und Privaten erlauben; das gilt auch für die digitale räumliche Dokumentation von Leitungsdaten.
Die Verpflichtungen, die mit der Gesetzesänderung für die Netzbetreiberinnen bzw. -betreiber und subsidiär für die Netzeigentümerinnen bzw. -eigentümer entstehen, stellen einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) dar. Mithin müssen die Eingriffsvoraussetzungen (Art. 36 BV) erfüllt sein. Die neuen Regelungen im GeoIG stellen zweifellos eine genügende gesetzliche Grundlage im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 BV dar. Die Schaffung des LKCH steht – wie insbesondere auch die Wirtschaftlichkeitsstudie30 aufzeigt – im öffentlichen Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV). Die Pflicht, vorhandene Daten aus der Werkinformation zur Verfügung zu stellen, kann im Vergleich zum Nutzen, den dies stiftet, nicht als unverhältnismässig betrachtet werden; ein Rechtsgutachten aus dem Jahr 2022 bestätigt dies für die Pflicht, vorhandene geologische Daten dem Staat zur Verfügung zu stellen.31 Auch die Pflicht der Netzbetreiberinnen bzw. -betreiber zur Erstellung einer räumlichen digitalen Dokumentation ihrer Leitungen kann als verhältnismässig und zumutbar (Art. 36 Abs. 3 BV) betrachtet werden. Eine auf raumbezogenen Daten (Geodaten) beruhende Werkinformation, die Inhaltlich weit über die Daten für den LKCH hinausgehen muss, stellt heute objektiv betrachtet auch ohne bundesrechtliche Pflicht für Betreiberinnen und Betreiber von Leitungsnetzen zum Zweck der Ver- oder Entsorgung ein fachlich unverzichtbares Instrument zum Betrieb und zur nachhaltigen Verwaltung des Leitungsnetzes dar. Die bundesrechtliche Pflicht geht mithin nicht so weit wie der heute von Fachorganisationen empfohlene «state oft the art».
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Im Rahmen der Abklärungen von internationalen Verpflichtungen muss insbesondere EU-Recht untersucht werden; es interessiert einerseits, ob dieses Regelungen in Sachen Leitungskataster enthält und ob es allenfalls im EU-Recht Verpflichtungen gibt, welche auch die Schweiz binden. Die INSPIRE-Richtlinie der EU bezieht sich auch auf die Geodaten-Thematik «Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste», die zugehörigen verbindlichen Durchführungsbestimmungen erwähnen Leitungsnetze. Die INSPIRE-Richtlinie schreibt nur eine einheitliche Aufbereitung und Darstellung vorhandener Leitungen vor. Sie ist aber nicht verpflichtend für die Schweiz. Mithin ist sie im LKCH-Projekt rechtlich unbeachtlich; sie zeigt jedoch auf, dass offensichtlich europaweit ein sehr ähnliches Vorstellungsbild bezüglich der Leitungskataster besteht.
Die Schweiz ist Mitglied der Europäischen Umweltagentur (EEA); aus den diesbezüglichen völkerrechtlichen Verträgen erwachsen der Schweiz aber keine Verpflichtungen in Sachen Leitungskataster.
Auch aus dem übrigen für die Schweiz massgeblichen Völkerrecht ergeben sich keine Verpflichtungen zu einem Leitungskataster. Artikel 4 der Aarhus-Konvention32 regelt den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen; diese Regelung sieht auch Einschränkungen des Zugangs aus Gründen der Landesverteidigung und der öffentlichen Sicherheit vor (Art. 4 Ziff. 4 Bst. b der Aarhus-Konvention). Mithin sind die im GeoIG für den LKCH vorgesehenen Zugangsbeschränkungen völkerrechtskonform, zumal sie eine formell-gesetzliche Grundlage darstellen.
Das Völkerrecht enthält mithin weder Verpflichtungen zur Einführung eines Leitungskatasters, noch steht es einer solchen entgegen.
6.3 Erlassform
Die neuen Rechtsgrundlagen für den LKCH haben – soweit verfassungsrechtlich notwendig – mit der vorliegenden Änderung des GeoIG eine genügende Grundlage in einem Bundesgesetz.
Wie schon erwähnt, werden die Detailregelungen zum LKCH vom Bundesrat auf Verordnungsstufe in einer neuen LKCHV erlassen werden.
In einer ersten Etappe sollen nur die im Konzeptbericht33 als «MUSS» bezeichneten Funktionalitäten des LKCH umgesetzt werden. Die Rechtsnormen auf Stufe Gesetz gehen von den als «MUSS» und als «KANN» bezeichneten Zielsetzungen aus. Die formell-gesetzlichen Grundlagen sollen mithin für die Umsetzung sowohl der als «MUSS» wie auch der als
28Felix Uhlmann/Beat Stalder/Florian Fleischmann, Verfassungsgrundlagen für einen Leitungskataster Schweiz, Gutachten vom 15.
Mai 2023 zu Handen des Bundesamts für Landestopografie (unveröffentlicht), Rz. 73 und 79.
29Felix Uhlmann/Beat Stalder/Florian Fleischmann, Verfassungsgrundlagen für einen Leitungskataster Schweiz, Gutachten vom 15.
Mai 2023 zu Handen des Bundesamts für Landestopografie (unveröffentlicht), Rz. 73 und 79.
30Schwenkel, Christof et al., Studie zur Wirtschaftlichkeit und Finanzierung eines Leitungskatasters Schweiz LKCH, Interface Politik-
studien Forschung Beratung, 12. Januar 2021.
31Florent Thouvenin/Nadia Braun Binder, Rechtsgutachten zu den verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlagen für die gesetzliche
Verankerung der Pflicht, dem Bund geologische Daten zur Verfügung zu stellen und zu weiteren Rechtsfragen, Gutachten vom 19. Juli 2022 zu Handen von swisstopo (unveröffentlicht), S. 14 f.
32 SR 0.814.07
33 Bericht «Leitungskataster Schweiz – LKCH, Vision, Strategie und Konzept», vom Juli 2021.