Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/85: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz · 16 Seiten

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Art. 36 Abs. 2bis

Diese Ergänzung des Gesetzes hat keinen unmittelbaren Bezug zum LKCH; die vorliegende Teilrevision wird zum Anlass genommen, ein schon länger bestehendes Anliegen umzusetzen. Artikel 36 GeoIG regelt schon heute die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Geoinformation. Für die Zuständigkeit des Bundesrats, Verwaltungsvereinbarungen mit dem grenznahen Ausland abschliessen zu können und für die Möglichkeit des Bundesrats, diese Zuständigkeit an ein Departement delegieren zu können, wurde im Bereich des Geoinformationsrecht bisher stets auf Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199726 (RVOG) zurückgegriffen und diese Regelung als genügende formell-gesetzliche Grundlage betrachtet. Diese erlaubt allerdings nur Verwaltungsvereinbarungen «von beschränkter Tragweite»; dies war beispielsweise bei den bisherigen Verwaltungsvereinbarungen mit Liechtenstein ganz klar gegeben. Die Zuständigkeit des Bundesrats völkerrechtliche Verträge selbstständig abzuschliessen, welche Aufgaben der Landesvermessung, der Landesgeologie oder der amtlichen Vermessung betreffen, soll nun mit dem neuen Absatz 2bisformell-gesetzlich verankert werden, dies im Sinne von Artikel 7a Absatz 1 RVOG. Neu kann der Bundesrat somit auch völkerrechtliche Verträge abschliessen, die Gegenstände im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 RVOG beinhalten.

Die neu ebenfalls im GeoIG geregelte Subdelegation von Staatsvertragsbefugnissen an das Departement wird bewusst auf die Übernahme von Aufgaben für andere Staaten oder internationale Organisationen durch die Bundesverwaltung beschränkt. Andere Staatsvertragsinhalte im Bereich des Geoinformationsrechts haben kaum je bloss technischen Charakter. Die Regelung geht damit weniger weit als Artikel 48a RVOG. Von dieser Regelung nicht betroffen sind die landesrechtlichen Regelungen der Zuständigkeiten für die Festlegung der Landesgrenzen.

Art. 39a LKCH

Der LKCH ist als Verbundaufgabe zwischen Bund und Kantonen konzipiert. Es sollen Programmvereinbarungen zwischen dem Bund und den Kantonen abgeschlossen werden und die Leistungen und die Finanzierung sollen gemeinsam festlegt werden. Der Bund beteiligt sich dabei zu 50 Prozent am Mehraufwand, der durch seine Intervention verursacht wird.

Für den Leitungskataster Schweiz (MUSS-Etappe) wird mit einmaligen Kosten in der Grössenordnung von 35 Millionen und jährlich wiederkehrende Betriebskosten von 7 Millionen gerechnet. Folglich wird sich der Bund an diesen Mehrkosten gemäss genanntem Verteilschlüssel zu 50 Prozent beteiligen.

Die rechtliche Grundlage dafür wird im neuen Artikel 39a GeoIG geschaffen. Diese Regelung lehnt sich an die Regelungen für die Amtliche Vermessung (Art. 38 GeoIG) und für den ÖREB-Kataster (Art. 39 GeoIG) an.

Die Netzbetreiberinnen bzw. -betreiber tragen die Kosten für die Digitalisierung der Leitungsinformationen sowie für die laufende Datenerfassung und -nachführung der Werkinformationen selber.

Der Kanton regelt gemäss Absatz 4, wer die Kosten für das Erheben und Digitalisieren der Daten von privaten Leitungen im öffentlichen Grund trägt. Diese Regelung ist wohl auch davon abhängig, ob die Pflicht zur Einlieferung der Daten bei den Privaten oder bei der Gemeinde liegt (At. 18d Abs. 3 GeoIG).

Art. 43 Evaluation des ÖREB-Katasters

Es wird nur die Sachüberschrift angepasst. Bisher war Artikel 43 GeoIG der einzige Evaluationsartikel im Gesetz und hatte die Sachüberschrift «Evaluation». Mit der Schaffung von Artikel 43a GeoIG als rechtliche Grundlage für die Evaluation des LKCH muss eine differenzierte Sachüberschrift gefunden werden.

Art. 43a Evaluation des LKCH

Der LKCH soll nach seiner Einführung in gleicher Weise evaluiert werden, wie der ÖREB-Kataster. Das neue Instrument LKCH soll einer Evaluation unterzogen und hinsichtlich seiner Bewährung bzw. eines allfälligen Optimierungsbedarfes umfassend untersucht werden. Der Bundesrat soll anschliessend dem Parlament Bericht erstatten und allenfalls Antrag auf Änderungen im Gesetz stellen. Die Aufwendungen für diese Evaluation gelten als gebundene Kosten.

Art. 46a Übergangsbestimmungen für den LKCH

Für die Umsetzung der Teilrevision des GeoIG und die Realisierung des LKCH werden besondere Übergangsbestimmungen geschaffen.

Die Schaffung des LKCH benötigt einige Zeit. Die Ausgangslage ist in den Kantonen sehr unterschiedlich. Die faktischen und technischen Voraussetzungen für den Kataster können sich zudem bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung noch verändern. Es wird deshalb notwendig sein, dass der Bundesrat einen Einführungsplan erlässt, der ein umfassendes Umsetzungsprogramm und einen Zeitplan für die Einführung des LKCH enthält. Dies hat sich bei der Einführung des ÖREB-Katasters sehr bewährt. Für die Umsetzungsphase kann der Bundesrat auch Leistungen der Kantone zum Aufbau (d.h. für initiale Arbeiten und Aufwände) des LKCH abgelten. Dabei gilt Artikel 39a Absatz 1 GeoIG über den Verteilschlüssel. Nach Abschluss der Umsetzungsphase fällt diese Möglichkeit von Bundesbeiträgen für den Aufbau weg.

Die Einführungsfrist für den LKCH soll sechs Jahre betragen.

Für die Erfüllung der Dokumentationspflicht nach Artikel 18c GeoIG sind allenfalls längere Fristen zu gewähren. Der Bundesrat soll diese Umsetzungsfristen allenfalls für die Leitungsnetze jedes Werkleitungsmediums einzeln festlegen können. Während für die Leitungen der Elektrizität und der Kommunikation sowie teilweise für Gas bereits heute eine Dokumentationspflicht besteht, besteht für andere Werkleitungsmedien noch keine derartige Pflicht – jedenfalls nicht von Bundesrechts wegen.

26 SR 172.010