Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/85: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz · 16 Seiten
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3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Mit einer Teilrevision des Geoinformationsgesetz werden die gesetzlichen Grundlagen für den LKCH geschaffen. Der LKCH ist eine Gewährleistungsaufgabe des Bundes, d.h. der Bund kann den Betrieb des LKCH, bzw. des betreffenden Geodienstes aber auch einem Dritten übertragen. Vorgesehen ist die Übertragung des Betriebs an geodienste.ch, ein Eigenbetrieb der KGK-CGC.
Der LKCH besteht aus zwei Teilsystemen:
a. aus einem nach den Gemeinden gegliederten Verzeichnis der Netzbetreiberinnen und Netzbetreiber mit Kontaktda-
ten, welches frei im Internet abrufbar ist (Zugangsberechtigungsstufe A);
b. aus dem Kataster der Leitungsnetze (dem Leitungskataster im engeren Sinn) in Form eines Geodienstes, welcher die
Leitungen der betreffenden Werkleitungsmedien (vorgesehen sind Wasser, Abwasser, Gas, Elektrizität, Kommunikation und Fernwärme) darstellt, welcher für Einzelabfragen unter Registrierung mit der Mobiltelefonnummer und für institutionelle Nutzerinnen und Nutzer nach Bewilligung und Mitteilung von Zugangsdaten zugänglich ist (Zugangsberechtigungsstufe B).
Der Kataster der Leitungsnetze enthält bestimmte Daten (Teilmenge) aus der Werkinformation der Betreiberin bzw. des Betreibers des Ver- bzw. Entsorgungsnetzes sowie weitere Daten von – privaten – Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, soweit diese im öffentlichen Grund verlaufen.
Das Zusammenführen der Daten, die Inhalt des LKCH bilden, ist grundsätzlich Aufgabe des jeweiligen Kantons. Die Inhaberinnen und Inhaber der Daten werden verpflichtet, diese dem Kanton zu liefern.
Anders als bei den meisten anderen Geobasisdaten des Bundesrechts spielen bei den LKCH-Daten Schutz und Sicherheit eine wichtige Rolle. Dies zeigt sich bereits darin, dass der Zugang nicht frei sein soll. Zudem soll die Nutzung des LKCH zur Gewährleistung der Sicherheit überwacht werden. Letztlich muss es zum Schutz kritischer Infrastrukturen möglich sein, bestimmte solcher Infrastrukturen vom Inhalt des LKCH auszunehmen.
Gleichzeitig mit dem LKCH soll eine Pflicht der Netzbetreiberinnen bzw. -betreiber zur räumlichen digitalen Dokumentation ihrer Leitungsnetze eingeführt werden. Damit soll gewährleistet werden, dass die Informationen im LKCH komplett sind. Für die Werkleitungsmedien Elektrizität und Kommunikation sowie für Teile des Werkleitungsmediums Gas besteht eine solche Dokumentationspflicht schon heute.
Der LKCH kann sich teilweise auch auf bestehende Regelungen im GeoIG abstützen, so beispielsweise auf die Regelung über Zugang und Nutzung (Art. 12 GeoIG). Weiter sollen die allgemeinen Bestimmungen des Geoinformationsrechts des Bundes, einschliesslich der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 (GeoIV)17 grundsätzlich auch für den LKCH gelten.
Der Zugang zum LKCH und seine Nutzung soll gebührenfrei sein; auf entsprechende Gebührenregelungen wird verzichtet.
Es ist dem Bund verwehrt, den Kantonen und Gemeinden Vorschriften für die Führung ihres eigenen Leitungskatasters zu machen. Mithin können die Kantone ihre Leitungskataster frei gestalten, dies sowohl bezüglich Inhalt und Qualität wie auch bezüglich Zugang und Nutzung. Rechtlich besteht kein Bezug zwischen dem LKCH und den kantonalen Leitungskatastern. Die Kantone und Gemeinden dürfen weiterhin eigene Leitungskataster führen und anbieten, wenn der LKCH in Kraft getreten ist.
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Der LKCH ist als Verbundaufgabe zwischen Bund und Kantonen konzipiert. Es sollen Programmvereinbarungen zwischen dem Bund und den Kantonen abgeschlossen und die Leistungen und die Finanzierung gemeinsam festlegt werden. Der Bund beteiligt sich dabei zu 50 Prozent am Mehraufwand, der durch seine Intervention verursacht wird.
Für den Leitungskataster Schweiz wird mit einmaligen Kosten in der Grössenordnung von 35 Millionen und jährlich wiederkehrende Betriebskosten von 7 Millionen gerechnet.
Die Netzbetreiber tragen die Kosten für die Digitalisierung der Leitungsinformationen sowie für die laufende Datenerfassung und -nachführung ihrer Werkinformationen selber. Mit der neu eingeführten Dokumentationspflicht trifft dies vor allem Netzbetreiber, welche es bisher unterlassen haben, für eine zeitgemässe Dokumentation ihres Leitungsnetzes besorgt zu sein. Für die Werkleitungsmedien Elektrizität und Kommunikation sowie für Teile des Werkleitungsmediums Gas besteht eine solche Dokumentationspflicht schon heute.
3.3 Umsetzungsfragen
Es ist vorgesehen, den LKCH etappenweise einzuführen. In einer ersten Etappe (MUSS) sind die Bedürfnisse Information und Planung abzudecken. In weiteren Etappen (KANN) könnten die Bedürfnisse Projektierung, Baubewilligung und Dienstbarkeiten unterstützt werden.18 Auf Grund der beschränkten Ressourcen drängt sich eine etappierte Umsetzung auf. Zudem hat sich eine etappierte Umsetzung beim Kataster der öffentlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) bewährt. Für die Erfüllung der neu einzuführenden Dokumentationspflicht für Leitungsnetze muss ohnehin eine verhältnismässige Übergangsfrist gewährt werden.
Der grösste Teil der Umsetzungsfragen wird – wie schon beim ÖREB-Kataster – in einer vom Bundesrat zu erlassenden Verordnung über den Leitungskataster Schweiz (LKCHV) zu regeln sein. Es ist vorgesehen, diese Verordnung möglichst
17 SR 510.260.
18 Diese Etappierung mit MUSS- und KANN-Etappen wurde bereits im Bericht «Leitungskataster Schweiz – LKCH, Vision, Strategie und Konzept», vom Juli 2021 definiert.