Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/85: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz · 16 Seiten

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Abbildung: Schematische Darstellung des öffentlichen Grunds

Zum Schutz der Information zu Leitungen von Privaten sollen gemäss Ziffer 2 nur private Leitungen im öffentlichen Grund Inhalt des LKCH sein, nicht aber weitere private Leitungen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer von privaten Leitungen können allerdings auf freiwilliger Basis die Daten ihrer Leitungen erfassen und in den LKCH einstellen. Die Erfassung aller Leitungen im öffentlichen Grund liegt im öffentlichen Interesse, da dort am meisten Bauarbeiten im Boden und Untergrund stattfinden und mithin die Gefahr der Beschädigung von Leitungen sehr gross ist.

Als öffentlicher Grund gilt die Fläche von und der Untergrund unter Verkehrsflächen und anderen Flächen des öffentlichen Raums, die explizit oder implizit der öffentlichen Nutzung gewidmet wurden, unabhängig davon, ob diese privatrechtlich im Eigentum des Staates oder im Eigentum von Privaten stehen (vgl. Abbildung). Dies sind insbesondere Strassen und Plätze.

Die Abgrenzung, ob es sich um Daten aus der Werkinformation (einer Netzbetreiberin oder eines Netzbetreibers) nach Ziffer 1 oder um weitere Daten von Leitungen nach Ziffer 2 handelt, sollte in der Praxis in den meisten Fällen kein Problem bieten. Die Leitungen von Netzbetreiberinnen und -betreibern dienen definitionsgemäss für eine unbestimmte Anzahl von Grundstücken der Ver- oder Entsorgung; die Hausanschlüsse gehören zu diesen Werkleitungen. Demgegenüber dienen Leitungen nach Ziffer 2 nur der Ver- oder Entsorgung eines Grundstücks oder von mehreren bestimmten Grundstücken. Dazu gehören auch Leitungen eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (ZEV) oder Leitungen von Industriebetrieben.

Gemäss Absatz 2 bestimmt der Bundesrat durch Verordnung die Werkleitungsmedien, deren Leitungen Inhalt des LKCH sind. In der MUSS-Etappe (vgl. oben Ziff. 3.3) vorgesehen sind Wasser, Abwasser, Gas, Elektrizität, Kommunikation und Fernwärme. Nicht Gegenstand des LKCH sollen in der ersten Etappe Erdwärmesonden sein. In späteren Etappen kann der Inhalt durch weitere Werkleitungsmedien ergänzt werden. Welche Werkleitungsmedien Inhalt des LKCH sein sollen, ist einerseits eine Sachfrage, weil oberflächennahe Leitungen bei Erdarbeiten am stärksten gefährdet sind, andererseits ist es auch eine (finanz-)politische Frage, wie stark der LKCH ausgebaut werden soll. Wenn vorerst in einer ersten Etappe auf bestimmte Werkleitungsmedien oder bestimmte Arten von Leitungen als Inhalt des LKCH verzichtet wird, so heisst dies nicht, dass die betreffende Information von der Fachwelt nicht gewünscht wäre.

Weiter soll der Bundesrat gemäss Absatz 3 die Mindestanforderungen an den Kataster hinsichtlich Organisation, Führung, Datenqualität und Verfahren sowie die qualitativen und technischen Anforderungen festlegen. Dies wird in ähnlicher Weise wie beim ÖREB-Kataster erfolgen. Allenfalls kann diesbezüglich in der Verordnung auf die revidierte Norm SIA 405 verwiesen werden. Es ist vorgesehen, dass die geografische Lage einer Leitung verschiedene Genauigkeitsstufen aufweisen kann; auch eine Leitung mit ungenauem Verlauf soll somit Inhalt des LKCH sein, um das Ziel der Flächendeckung rascher zu erreichen. Die Leitung muss aber entsprechend bezeichnet sein. Der LKCH macht keine Vorgaben bezüglich der Aktualität der Daten (bezogen auf die Wirklichkeit); diese liegt in der Verantwortung der Netzbetreiberinnen und Netzbetreiber.

Art. 18c Digitale Dokumentation

Wie bereits erwähnt, sind lange nicht alle Werkinformationen digital verfügbar. Es gibt zudem im Ver- und Entsorgungsbereich auch kleinere und kleinste Werke (z.B. kleine, lokale öffentliche Wasserversorgungsgenossenschaften), die noch nicht über eigentliche Werkinformationen verfügen. Der LKCH soll über das Gebiet der ganzen Schweiz zuverlässige Informationen zu den Leitungsnetzen zur Verfügung stellen können. Das ist aber nur dann möglich, wenn zu den bestehenden Leitungsnetzen von Netzbetreiberinnen und -betreibern möglichst lückenlose Datensätze zur Verfügung stehen. Deshalb rechtfertigt es sich, mit der Einführung des LKCH auch eine Pflicht zur räumlichen digitalen Dokumentation der Leitungsnetze einzuführen. Die Dokumentationspflicht bezieht sich nur auf Leitungen der vom Bundesrat als Inhalt des Leitungskatasters bezeichneten Werkleitungsmedien (Art. 18b Abs. 2 GeoIG). Die Dokumentationspflicht wird zudem auf