Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/86: Änderung des Zivildienstgesetzes · 23 Seiten

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Die befürwortenden Teilnehmenden halten bezüglich Massnahme 3 folgende Argumente und Vorbehalte fest:

Nach Auffassung von TI kann diese Massnahme den Sollbestand im fraglichen Sektor nicht gewährleisten. TI empfiehlt, die Massnahme in einem allgemeineren Rahmen, vorzugsweise in Abstimmung mit dem Koordinierten Sanitätsdienst (KSD), zu überprüfen.

Der SGV unterstützt das Ziel, dass insbesondere bei den Fachspezialistinnen und Fach- spezialisten die Zahl der Zulassungen zum Zivildienst sinken solle, weil die personelle Alimentierung der Armee Vorrang haben müsse.

Chance Schweiz hebt hervor, diese Einschränkung verhindere, dass sich angehende Medizinerinnen und Mediziner mit dem Einsatz im Zivildienst gegenüber ihren Militärdienst leistenden Kameraden einen Vorteil für ihre Ausbildung verschafften.

Gegen Massnahme 3 wird geltend gemacht:

AR betont, die Möglichkeit, dass Medizinerinnen und Mediziner in ihrem Fachbereich Zivildienst leisten könnten, sei für den Fall eines nachgewiesenen Mangels an Ärztinnen und Ärzten geschaffen worden, weil die Qualität der Gesundheitsversorgung als übergeordnet zu betrachten sei. AR lehnt das Argument ab, dass mit dem Zivildienst primär private Aus- und Weiterbildungsinteressen verfolgt würden, und hält fest, es seien keine Alternativen evaluiert worden, um Ärztinnen und Ärzte für die Armee zu gewinnen. AR betont, dass der Zivildienst nicht für akademische Projekte genutzt oder als Weiterbildung angerechnet werden könne. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass gerade im Veterinärbereich ein überdurchschnittlich hoher Anteil an Frauen das Studium absolviere, was den Mangel an Tierärztinnen und Tierärzten in der Armee ebenfalls beeinflusse.

Die EVP erachtet es weder als verhältnismässig noch als richtig, medizinisch ausgebildetes Personal gesondert zu behandeln. Zudem sei die abschreckende Wirkung dieser Massnahme fraglich. Dabei wäre es gemäss der EVP gerade für spezifische Auslandeinsätze sehr sinnvoll, wenn medizinisch ausgebildetes Personal im Zivildienst Einsätze leisten könnte; solche Erfahrungen würden wiederum auch Patientinnen und Patienten in der Schweiz zugute kommen.

Nach Auffassung der Gruppe CIVIVA besteht kein Bedarf für diese Massnahme; sie würde nicht zu weniger Zulassungen zum Zivildienst führen und kein Problem der Armee lösen. Die Massnahme sei folglich unverhältnismässig. Die Gruppe CIVIVA erinnert daran, der Bundesrat räume ebenfalls ein, dass Zweifel an der Vereinbarkeit mit den Grundrechten bestünden. Zudem verstosse die Massnahme gegen das schweizerische Milizprinzip. Der VSAO bringt dieselben Argumente vor und erklärt, die Massnahme sei unverhältnismässig und diskriminiere die Berufsgruppe der Medizinerinnen und Mediziner.

Die SAJV erinnert daran, das etablierte schweizerische Milizsystem basiere auf dem Grundsatz, dass zivile Fähigkeiten in Armee, Zivilschutz und Zivildienst möglichst effektiv genutzt würden; ausserdem betreffe diese Massnahme nur eine geringe Anzahl von (angehenden) Ärztinnen und Ärzten, die zugelassen würden (8 im Jahr 2022). Einsätze, die primär privaten Zwecken dienten, seien gemäss Artikel 4a Buchstabe d ZDG bereits heute ausgeschlossen. Laut der SAJV steht diese Massnahme ausserdem im Widerspruch mit den Bestrebungen der Armee, dass Kompetenzen, die sich ihre Führungskräfte aneignen, als ECTS-Punkte angerechnet werden können. Die EKKJ führt diese Argumente ebenfalls an. Die SAJV betont abschliessend, dass weder die Armeeauszählung 2022 noch der Schlussbericht zur Umsetzung der Weiterentwicklung der Armee 2023 einen Mangel an Ärztinnen und Ärzten ausweise und dass die Ursache eines allfälligen Mangels am allgemeinen, landesweiten Mangel an Ärztinnen und Ärzten liege.

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