Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/86: Änderung des Zivildienstgesetzes · 23 Seiten
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SGV, SVP, SZ, TI, UR, Verein Service Die Spitäler der Schweiz, infoDroit.ch,
Citoyen, VMG, VSWW, ZH insieme, männer.ch, Procap Schweiz,
SAJV, Schweizerisches Rotes Kreuz, SGB, VD
Die befürwortenden Teilnehmenden halten bezüglich Massnahme 1 folgende Argumente und Vorbehalte fest:
Nach Auffassung der FDP gewährleistet der Vorschlag, für den Zivildienst für alle eine Mindestanzahl von 150 Diensttagen vorzuschreiben, dass jeder Einzelne unabhängig von der ausgewählten Dienstart einen fairen Beitrag zur nationalen Sicherheit und zum Wohl der Gesellschaft leistet. Die FDP erachtet die strengeren Bedingungen für die Zulassung zum Zivildienst für Personen, die den Militärdienst bereits begonnen oder zu einem wesentlichen Teil absolviert haben, als eine notwendige Massnahme, um die Integrität unseres Verteidigungssystems zu erhalten. Auf diese Weise werde der Abbau der von der Armee erworbenen Kompetenzen und Erfahrungen verhindert; dieser könnte eintreten, wenn zu häufige Wechsel zum Zivildienst ohne ausreichende Kontrollen erlaubt würden.
Die EVP kann das Anliegen der Armee nachvollziehen und hält fest, dass eine Mindestanzahl an zu leistenden Zivildiensttagen gerechtfertigt scheine. Die Mindestzahl von 150 Tagen sei jedoch zu hoch angesetzt, da somit ein sehr hoher Multiplikationsfaktor entstehen könne, der den gängigen und zulässigen Berechnungen widerspreche und den international anerkannten maximalen Faktor von zwei z. T. mehrfach überschreite. Dies käme einer unverhältnismässi- gen Sanktion gleich und wäre mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar. Die EVP schlägt daher eine Mindestanzahl von 100 Tagen Zivildienst vor.
Der SGV unterstützt das Ziel, dass die Zahl der Zulassungen zum Zivildienst sinken müsse, insbesondere was Armeeangehörige nach bestandener Rekrutenschule (RS) anbelange. Der SGV macht geltend, dass ein Wechsel nach bestandener RS den geordneten Ausbildungs- betrieb in der Armee und ihre Fähigkeit zur Auftragserfüllung beeinträchtige. Die personelle Alimentierung der Armee müsse Vorrang haben.
ARTISET betont, dass diese Massnahme die Anzahl geleisteter Zivildiensttage nicht beein- trächtige, sondern dass damit im Gegenteil die Mindestanzahl der zu leistenden Diensttage sowohl für die Diensttage in der Armee als auch – anschliessend – im Zivildienst steigen würde, allerdings in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Wechsels zum Zivildienst.
Gemäss dem Verein Service Citoyen erlaubt die Massnahme, die operativen Kapazitäten der Armee zu erhalten und die eigenen Ziele des Zivildiensts weiterzuverfolgen.
Gegen Massnahme 1 wird geltend gemacht:
Die Gruppe CIVIVA, Amnesty International Schweiz und InfoDroit.ch halten fest, dass diese Massnahme offensichtlich Strafcharakter habe und das Recht in Frage stelle, jederzeit ein Zivildienstgesuch einzureichen. Die Massnahme verstosse gegen Grundrechte, sowohl gegen die Bundesverfassung als auch gegen internationales Recht; sogar der Bundesrat räume dies ein.
Die SAJV betont, dass der international anerkannte maximale Faktor von zwei damit mehrfach überschritten werde. Der somit mögliche Faktor sieben sei eine klare Ungleichbehandlung der Zivildienstpflichtigen und sei nicht mit der Rechtsgleichheit vereinbar.
Die EKKJ spricht sich für die Angleichung der Dauer beider Dienste aus. Sie lehnt diese Massnahme ab, da sie dazu führen könnte, dass der Zivildienst im Einzelfall 37,5-mal länger dauern würde als die noch verbleibende Dauer des zu leistenden Militärdienstes, was mit den Grundsätzen der internationalen Praxis kaum vereinbar sei.
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