Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/86: Änderung des Zivildienstgesetzes · 23 Seiten

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Die EVP äussert die Auffassung, dass es im Falle eines Aufgebots zu Aktiv- oder Assistenz- dienst jedoch möglich sein sollte, wieder ein Gesuch einzureichen.

Zum letzten Punkt vertritt die Gruppe RK MZF sowie der VMG eine diametral entgegen- gesetzte Meinung. Nach ihrer Auffassung sollte ein Wechsel bei Assistenz- oder Aktivdienst gerade nicht möglich sein. Dies betreffe Artikel 1 Absatz 2 ZDG, Artikel 16 ZDG und Artikel 18 Absatz 2 ZDG. Die Streichung dieser Möglichkeit rechtfertigt sich nach Auffassung dieser Gruppe sowie der VMG durch die Einhaltung von Artikel 58 der Bundesverfassung: Danach würden die Angehörigen der Armee zur Verteidigung der Schweiz und ihrer Bevölkerung, zur Unterstützung der zivilen Behörden bei schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit oder in anderen ausserordentlichen Lagen ausgebildet. Die Gruppe beantragt die folgenden Änderungen:

• Artikel 1 Absatz 2 wie folgt: «Militärdienstpflichtige, die alle Ausbildungstage der Armee geleistet haben, leisten Militärdienst im Falle eines Aufgebots zu einem Assistenz- oder Aktivdienst. Die Möglichkeit eines Ersatzdienstes ist in diesem Falle nicht gegeben.»

• Artikel 16 Absatz 2 wie folgt: «Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen, sofern sie die insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst nach der Militärgesetzgebung noch nicht erreicht haben. Ein Gesuch vor einem angekündigten oder während eines Assistenz- oder Aktivdiensts ist nicht möglich.»

• Artikel 18 Absatz 2 wie folgt: «Wer im Zeitpunkt des Entscheids die Zahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst nach der Militärgesetzgebung absolviert hat, wird nicht zugelassen, auch wenn ein Aufgebot zu einem Assistenz- oder Aktivdienst besteht.»

Das Centre Patronal stellt denselben Antrag.

Die SOG ihrerseits beantragt die folgenden Änderungen:

• Artikel 1 Absatz 2 wie folgt: «Im Falle eines Aufgebots zum Assistenz- oder Aktivdienst (Mobilmachung) können keine Gesuche zur Zulassung zum Zivildienst eingereicht werden.»

• Artikel 16 Absatz 1 wie folgt: «Militärdienstpflichtige können ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen, sofern sie die insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungs- dienst nach der Militärgesetzgebung noch nicht erreicht haben. Ein Gesuch während eines Ausbildungsdienstes ist nicht möglich.»

• Artikel 16 Absatz 2 wie folgt: «Im Falle eines Aufgebots zum Assistenz- oder Aktivdienst können Militärdienstpflichtige, die die zu leistenden Diensttage noch nicht erreicht haben, und Militärdienstpflichtige, welche die insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst erreicht haben, keine Gesuche zur Zulassung zum Zivildienst einreichen.»

• Artikel 16 Absatz 3 wie folgt: «Ab dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Aufgebotes für Assistenz- oder Aktivdienst gilt diese Regelung rückwirkend für 100 Tage. Während dieser Zeit eingereichte oder genehmigte Gesuche zur Zulassung zum Zivildienst werden rückwirkend abgelehnt.»

• Streichung von Artikel 18 Absatz 2

Die Allianz Sicherheit Schweiz und der VMG stellen denselben Antrag zur Änderung von Artikel 16 Absatz 3.

Um sicherzustellen, dass während laufender Ausbildungsdienste oder während Assistenz- oder Aktivdiensten keine Gesuche behandelt werden müssen, schlägt der VSWW folgende Änderung vor:

012-00001 \ COO.2101.112.3.181076 14/23