Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/86: Änderung des Zivildienstgesetzes · 23 Seiten
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Einsatzstellen, z. B. beim Bund selbst, würden eine hohe Qualifikation und deshalb auch eine Mindestdauer von mehreren Monaten verlangt. Aus Sicht der EVP stünden mit einer jährlichen Einsatzpflicht bei Abschluss der nötigen Ausbildung oft nicht mehr genügend Diensttage zur Verfügung, um diese jährliche Einsatzpflicht gewährleisten zu können.
Die Gruppe CIVIVA sieht keinen Handlungsbedarf für diese Verschärfung der Vollzugsregeln. Sie bezeichnet diese als nicht verhältnismässig und illiberal. Die SPS positioniert sich leicht anders und hebt lediglich hervor, dass kein Handlungsbedarf bestehe.
Die SAJV bringt vor, dass Zivildiensttage bereits heute sehr zuverlässig geleistet würden; das Argument, dass sich die Gleichwertigkeit der Dienstleistungen auch durch ihre Erbringung in der gleichen Lebensphase (in der Regel zwischen 20 und 25 Jahren) zeige, werde durch den in der Weiterentwicklung der Armee beschlossenen flexiblen Startpunkt der RS entkräftet. Die SAJV sieht in dieser Massnahme auch Nachteile für die Einsatzbetriebe, weil so kurze Einsätze geleistet werden müssten und die Einarbeitungszeit gegenüber der Einsatzzeit unverhältnismässig lang ausfalle. Sie erinnert daran, dass gerade Einsatzstellen, die eine hohe Qualifikation verlangen, eine Mindestdauer von mehreren Monaten vorgeben. Mit der jährlichen Einsatzpflicht habe man bei Abschluss der nötigen Ausbildung oft gar nicht mehr so viele Diensttage übrig wie die Mindestdauer verlange.
Die EKKJ argumentiert, dass diese Massnahmen den Grundsatz schwächten, wonach der Tatbeweis ein ausreichender Beleg für die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen sei. Zudem liefen die Massnahmen dem Umstand zuwider, dass dienstpflichtige Personen Lösungen bräuchten, um die Erfüllung der Dienstpflicht besser mit ihrer Ausbildung beziehungsweise Anstellung zu vereinbaren.
Aus Sicht von Spitex Schweiz würde die Angleichung des Rhythmus der Einsätze von Zivil- dienstleistenden an den ordentlichen Dienstleistungsrhythmus der Militärdienstpflichten viele Betriebe vor Schwierigkeiten stellen und die Effizienz massgeblich verringern. Längere Einsätze seien für alle Beteiligten von Vorteil – insbesondere für die Klientinnen und Klienten, die auch bei der Spitex im Zentrum stünden. Spitex Schweiz beantragt dazu die folgende Änderung:
• Streichung von Artikel 21 Absatz 2.
ARTISET beantragt die gleiche Streichung und argumentiert, dass Einsätze von ein paar Tagen für die Institutionen und Strukturen einen übermässig hohen organisatorischen Aufwand sowie administrative Kosten mit sich bringen. Aus ihrer Sicht reduziert sich das Kosten-Nutzen-Verhältnis zum Nachteil der Strukturen und Einsatzbetriebe. Erschwerend komme hinzu, dass die nötige Zeit, um die Zivildienstleistenden bei jedem spezifischen Einsatz zu instruieren, die tatsächliche Nutzungszeit des Einsatzes der Zivildienstleistenden verringere. Im Gegenzug beantragt ARTISET folgende Änderungen:
• Artikel 20 ZDG oder Artikel 35 ZDV: «Die Einsätze der Zivildienstleistender erfolgen im gleichen Einsatzbetrieb, sofern der betroffene Betrieb darum ersucht.»
Der Verein Service Citoyen hält es für wünschenswert, die Organisation des Zivildiensts von jener des Militärdiensts zu trennen.
4.7 Massnahme 6
Pflicht, den langen Einsatz spätestens im Kalenderjahr nach der rechtskräftigen Zulassung abzuschliessen, wenn das Gesuch während der Rekrutenschule gestellt wird.
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