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Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 19 Seiten
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Verordnung über den Wasserbau «%ASFF_YYYY_ID»
2In jedem Fall müssen Massnahmen zur Stellungnahme unterbreitet werden, wenn sie:
a. Landesgrenzgewässer betreffen;
b. sich auf die Hochwassersicherheit anderer Kantone oder des Auslandes auswirken;
c. eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern; oder
d. Schutzgebiete oder Objekte nationaler Inventare berühren.
3Die Stellungnahme kann sich auch dazu äussern, ob und in welcher ungefähren Höhe eine Abgeltung für die Massnahme voraussichtlich möglich ist.
Art. 25 Unterlagen
Für die Stellungnahme reichen die Kantone beim BAFU dieselben Unterlagen ein, die sie auch mit dem Gesuch um Abgeltungen im Einzelfall nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a bis f einreichen müssen.
Art. 26 Stellungnahme zu anderen Massnahmen
Bundesstellen, welche Massnahmen vorsehen oder mitfinanzieren, die den Abfluss von Wasser, den Transport von Feststoffen oder das Abflussgeschehen, insbesondere die Hochwasserspitzen und das Hochwasserrisiko, erheblich beeinflussen, holen vor ihrem Entscheid die Stellungnahme des BAFU ein.
Art. 27 Vollzugshilfen
Das BAFU erlässt Vollzugshilfen namentlich über:
a. die Anforderungen an den Hochwasserschutz;
b. die Grundlagenbeschaffung;
c. die Planung und die Umsetzung von Massnahmen;
d. die Voraussetzungen für Abgeltungen und die Anforderungen an die Abrechnungen.
Art. 28 Geoinformation
Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20083 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.