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Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 19 Seiten
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Verordnung über den Wasserbau «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 14 Programmvereinbarung
1Das BAFU schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde ab.
2Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:
a. die zu erreichenden strategischen Programmziele;
b. die Leistung des Kantons;
c. die Beitragsleistung des Bundes;
d. das Controlling;
e. die Rückforderung bei mangelhafter Erfüllung und Zweckentfremdung.
3Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt vier Jahre.
4Das BAFU erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.
Art. 15 Auszahlung
Globale Abgeltungen werden in Tranchen ausbezahlt.
Art. 16 Berichterstattung und Kontrolle
1Der Kanton erstattet dem BAFU jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Abgeltungen.
2Das BAFU kontrolliert stichprobenweise:
a. die Ausführung einzelner Leistungen gemäss den Programmzielen;
b. die Verwendung der ausbezahlten Beiträge.
Art. 17 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung
1Das BAFU hält die Tranchenzahlungen während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:
a. seiner Berichterstattungspflicht (Art. 16 Abs. 1) nicht nachkommt;
b. eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht.
2Stellt sich nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt das BAFU vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist.
3Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.