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Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 19 Seiten

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Verordnung über den Wasserbau «%ASFF_YYYY_ID»

2Sind Abgeltungen ausbezahlt worden und erfüllt der Kanton trotz Mahnung die Massnahme nicht oder mangelhaft, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 28 SuG.

3Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.

4Wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 29 SuG.

6. Abschnitt: Verfahren bei Finanzhilfen

Art. 22 Gesuch

1Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nach Artikel 7 Absatz 2 WBG reicht das Gesuch um Finanzhilfen beim BAFU ein.

2Das Gesuch muss Angaben enthalten über:

a. die zu erreichenden Ziele;

b. die zur Zielerreichung notwendigen Aktivitäten und Projekte;

c. die Gesamtkosten der Aktivitäten und Projekte, die Kostenaufteilung unter den beteiligten Organisationen und den Betrag der beantragten Finanzhilfe;

d. einen Zeitplan über die Durchführung der Aktivitäten und Projekte.

Art. 23 Gewährung und Festlegung

1Das BAFU kann Finanzhilfen an Aktivitäten und Projekte von gesamtschweizerischer Bedeutung gewähren.

2Es legt die Höhe der Finanzhilfen aufgrund der rechtlichen Vorgaben, seines Interesses an der Aufgabenerfüllung, seiner Wirkungsbeurteilung und der Finanzierungsmöglichkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers fest.

3Das BAFU kann die Finanzhilfe nach Aufwand oder pauschal festlegen.

4Das BAFU legt die Finanzhilfe mittels Verfügung fest oder schliesst dazu mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag ab.

4. Kapitel: Aufsicht des Bundes

Art. 24 Stellungnahme zu Massnahmen des Hochwasserschutzes

1Bevor die Kantone über Massnahmen des Hochwasserschutzes nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Gesetzes entscheiden, unterbreiten sie das Projekt dem BAFU zur Stellungnahme; davon ausgenommen sind Massnahmen ohne besonderen Aufwand.