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Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 19 Seiten
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Verordnung über den Wasserbau «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 6 Organisatorische Massnahmen
1Die Kantone ergreifen organisatorische Massnahmen, um im Ereignisfall Men-
schenleben zu retten und das Schadensausmass zu begrenzen. Zu diesem Zweck:
a. sorgen sie dafür, dass die Einsatzpläne erstellt, eingeübt und den zivilen Führungs- und Einsatzkräften bekannt sind;
b. stellen sie sicher, dass die zivilen Führungs- und Einsatzkräfte bei der Vorbereitung und Bewältigung von Hochwasserereignissen fachlich beraten werden;
c. bauen sie Warneinrichtungen auf, die zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen vor Hochwassergefahren erforderlich sind, und betreiben sie;
d. treffen sie technische Vorkehrungen zur Unterstützung der Einsatzkräfte bei der Bewältigung von Hochwasserereignissen.
2Sie nutzen, soweit sinnvoll, Hochwasserrückhaltemöglichkeiten bei Speicherseen.
Art. 7 Ingenieurbiologische und technische Massnahmen sowie
Entlastungsräume
1Die Kantone ergreifen technische Massnahmen, um das Risiko zu reduzieren und zu begrenzen. Dazu gehören Schutzbauten und -anlagen, die Hochwassergefahren zurückhalten, umleiten oder durchleiten. Schutzbauten und -anlagen werden so instand gestellt, ersetzt oder neu erstellt, dass deren Lebensdauer und Funktionsfähigkeit optimiert ist.
2Sie gestalten die Schutzbauten und -anlagen robust. Bestehende Schutzbauten und - anlagen überprüfen sie auf ihre Überlastbarkeit und Systemsicherheit und passen sie bei Bedarf an.
3Sie verwenden so weit als möglich natürliche Baustoffe und setzen ingenieurbiologische Methoden ein.
4Sie bezeichnen entschädigungsberechtigte Entlastungsräume, in welche Hochwasser durch Schutzmassnahmen so ein- und durchgeleitet werden, dass diese Räume häufiger oder intensiver belastet werden, um damit andere Gebiete zu schützen.
Art. 8 Gewässerunterhalt
Die Kantone stellen sicher, dass die Schutzbauten und -anlagen angemessen unterhalten werden. Sie unterhalten die Schutzbauten und -anlagen so, dass:
a. die Abflusskapazität erhalten und die Gewässerdynamik wo nötig begrenzt wird;
b. die Lebensdauer und Funktionsfähigkeit der Schutzbauten und -anlagen optimiert werden.