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Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 19 Seiten

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Verordnung über den Wasserbau «%ASFF_YYYY_ID»

5. Kapitel: Vollzug

Art. 29 Grundlagenbeschaffung durch den Bund

1Das BAFU erarbeitet die Grundlagen für den Hochwasserschutz, die von gesamtschweizerischem Interesse sind. Zu diesem Zweck:

a. führt es Erhebungen durch über die Belange des Hochwasserschutzes;

b. vermisst es Fliessgewässer;

c. erhebt es die hydrologischen Grundlagen;

d. führt es ein Inventar über die vom Bund mitfinanzierten Massnahmen;

e. analysiert es Ereignisse;

f. erstellt es Übersichten.

2Es kann für Dienstleistungen im Bereich der Hydrologie Gebühren in Rechnung stellen.

Art. 30 Vollzug durch die Kantone

1Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen zum WBG und zu dieser Verordnung innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom … des Gesetzes.

2Sie erarbeiten die Grundlagen, ergreifen die Massnahmen und überprüfen periodisch deren Wirksamkeit.

3Sie sorgen für den Unterhalt von technischen, ingenieurbiologischen und organisatorischen Massnahmen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über den Wasserbau vom 2. November 19944 wird aufgehoben.

Art. 32 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

Art. 33 Fristen für die Grundlagenbeschaffung durch die Kantone

Die Kantone erstellen die Risikoübersichten und die Gesamtplanungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e bis zum 1. Dezember 2030 und aktualisieren diese gemäss den Vorgaben des BAFU.

4 SR 721.100