Vorlage

Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 19 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 16Fedlex · Vorlage

Verordnung über den Wasserbau «%ASFF_YYYY_ID»

c. bauliche Massnahmen zur Verhinderung von Lawinenschäden und die Errichtung von Anlagen zur vorsorglichen Lawinenauslösung;

d. Steinschlag- und Felssturzverbauungen und Auffangwerke sowie die Räumung von absturzgefährdetem Material;

e. der Rutschhang- und Rüfenverbau, entsprechende Entwässerungen sowie der Erosionsschutz;

f. begleitende Massnahmen im Gerinne, die mit der Walderhaltung im Zusammenhang stehen (forstlicher Bachverbau).

2Sie gestalten die Schutzbauten und -anlagen robust. Bestehende Schutzbauten und - anlagen überprüfen sie auf ihre Überlastbarkeit und Systemsicherheit und passen diese bei Bedarf an.

3Sie bezeichnen entschädigungsberechtige Entlastungsräume, in welche Naturereignisse durch Schutzmassnahmen so ein- und durchgeleitet werden, dass diese Räume häufiger oder intensiver belastet werden, um damit andere Gebiete zu schützen.

Art. 38a Anrechenbare Kosten

1Für Abgeltungen sind nur Kosten anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die zweckmässige Erfüllung der beitragsberechtigten Aufgabe erforderlich sind.

2Für Abgeltungen nach den Artikel 39 Absätze 1 und 2 und 40 Absatz 1 Buchstabe c sind anrechenbar die Kosten für:

a. die Grundlagenerarbeitung und die Massnahmenplanung;

b. die Ausführung und Umsetzung;

c. den Landerwerb sowie für die formelle und materielle Enteignung;

d. die Vermarkung.

3Nicht anrechenbar an Abgeltungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 2 sind insbesondere:

a. anfallende Gebühren;

b. Kosten, die auf Schadenverursacher überwälzt werden können;

c. Kosten für die Schaffung erheblicher Mehrwerte, die unabhängig vom Schutz vor Naturereignissen durch die Massnahmen entstehen.

d. Kosten für Massnahmen, die den Nationalstrassen eine Verbesserung des Schutzes vor Naturgefahren bringen und die durch die Kostenbeteiligung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) bereits gedeckt sind.

4Nicht anrechenbar an Abgeltungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3 sind insbesondere:

a. anfallende Gebühren;

b. Kosten, die auf Dritte, die massgebliche Nutzniesser oder Schadenverursacher sind, überwälzt werden können.