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Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 19 Seiten

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Verordnung über den Wasserbau «%ASFF_YYYY_ID»

4Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln 28 und 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19902 (SuG).

5. Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung von Abgeltungen im Einzelfall

Art. 18 Gesuch

1Der Kanton reicht das Gesuch um Abgeltungen im Einzelfall beim BAFU ein.

2Das Gesuch enthält folgende Unterlagen:

a. einen umfassenden Projektbeschrieb samt Plänen;

b. den Kostenvoranschlag und den Kostenteiler;

c. eine Übersicht über die bestehenden Risiken, die Wirkung der Massnahmen auf die Risiken sowie der Entwicklung und Beurteilung der zukünftigen Risiken;

d. die Ergebnisse der Abklärungen über die Eignung und die Notwendigkeit der Massnahmen deren Auswirkungen sowie die Ergebnisse der Interessenabwägung;

e. den allfälligen Bericht über die Umweltverträglichkeit;

f. die Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen;

g. die Projektgenehmigung und den Finanzbeschluss.

3Das BAFU kann weitere Unterlagen anfordern.

Art. 19 Gewährung und Auszahlung der Beiträge

1Das BAFU legt die Höhe der Abgeltung mittels Verfügung fest.

2Über Abgeltungen, die 10 Millionen Franken übersteigen, entscheidet das BAFU im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

3Es richtet die Beiträge nach Fortschritt des Projektes aus.

Art. 20 Berichterstattung und Kontrolle

Für die Berichterstattung und die Kontrolle gilt Artikel 16 sinngemäss.

Art. 21 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung

1Erfüllt der Kanton bei einer zugesicherten Abgeltung die Massnahme trotz Mahnung nicht oder mangelhaft, so wird die Abgeltung nicht ausbezahlt oder gekürzt.

2 SR 616.1