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Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 19 Seiten

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Verordnung über den Wasserbau «%ASFF_YYYY_ID»

2Keine Abgeltungen werden gewährt für:

a. Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen, die zum Zeitpunkt der Errichtung in bereits ausgeschiedenen Gefahrenzonen oder bekannten Gefahrengebieten erstellt wurden und nicht zwingend an diesen Standort gebunden waren;

b. Massnahmen zum Schutz touristischer Bauten und Anlagen wie Seilbahnen, Skilifte, Skipisten oder Wanderwege, die sich ausserhalb des Siedlungsgebietes befinden;

c. die Umsetzung der Grundlagen und Massnahmen in der Richt- und Nutzungsplanung sowie in die übrigen raumwirksamen Tätigkeiten;

d. den Betrieb von Warneinrichtungen sowie die durch den Grundauftrag abgedeckten Aufwendungen der Führungs- und Einsatzkräfte;

e. Massnahmen des Siedlungswasserbaus im Umgang mit Regenwasser;

f. die Erarbeitung von kantonalen Arbeitshilfen, Richt- und Leitlinien.

Art. 11 Anrechenbare Kosten

1Für Abgeltungen sind nur Kosten anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die zweckmässige Erfüllung der beitragsberechtigten Aufgabe erforderlich sind.

2Für Abgeltungen nach Artikel 10 Absatz 1 sind anrechenbar die Kosten für:

a. die Grundlagenerarbeitung und die Massnahmenplanung;

b. die Ausführung und Umsetzung;

c. den Landerwerb sowie für die formelle und materielle Enteignung.

d. die Vermarkung.

3Nicht anrechenbar sind insbesondere:

a. anfallende Gebühren;

b. Kosten, die auf Schadenverursacher überwälzt werden können;

c. Kosten für die Schaffung erheblicher Mehrwerte, die unabhängig vom Hochwasserschutz durch die Massnahme entstehen;

d. Kosten für Massnahmen, die den Nationalstrassen eine Verbesserung des Hochwasserschutzes bringen und die durch die Kostenbeteiligung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) bereits gedeckt sind.

3. Abschnitt: Rechtsform der Bundesbeiträge

Art. 12 Gewährung der Abgeltungen

1Abgeltungen für die Grundlagenbeschaffung werden global gewährt. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton in Pro-