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Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 19 Seiten

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Verordnung über den Wasserbau «%ASFF_YYYY_ID»

c. führen sie einen Kataster der Ereignisse und der Schutzbauten;

d. erfassen sie die Gefahren und Risiken;

e. erstellen sie Gefahrenbeurteilungen und Risikoübersichten;

f. erstellen sie Gesamtplanungen und übergeordnete Planungen.

3Sie bezeichnen die Gefahrengebiete.

4Sie berücksichtigen die Grundlagen und Vollzugshilfen des Bundes.

5Sie stellen die erarbeiteten Grundlagen allen Interessierten unentgeltlich zur Verfügung.

Art. 17 Raumplanerische Massnahmen

1Die Kantone berücksichtigen die Gefahrengebiete und die Risiken in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten. Sie stellen in den Gefahrengebieten sicher, dass insbesondere:

a. bei Ein-, Auf- und Umzonungen und der Erteilung von Baubewilligungen für Bauten und Anlagen die Risiken begrenzt werden;

b. durch Um-, Ab- und Auszonungen oder Verlegung von gefährdeten Bauten und Anlagen untragbare Risiken reduziert werden.

2Sie legen in der Richt- und Nutzungsplanung Freihalteräume fest, in welchen sich Naturereignisse ereignen können, um so andere Gebiete zu schützen. In den Freihalteräumen ist das Risiko durch die Art Nutzung zu begrenzen.

Art. 17a Organisatorische Massnahmen

1Die Kantone ergreifen organisatorische Massnahmen, um im Ereignisfall Menschenleben zu retten und das Schadensausmass zu begrenzen. Zu diesem Zweck:

a. sorgen sie dafür, dass die Einsatzpläne erstellt, eingeübt und den zivilen Führungs- und Einsatzkräften bekannt sind;

b. stellen sie sicher, dass die zivilen Führungs- und Einsatzkräfte bei der Vorbereitung und Bewältigung von Naturereignissen fachlich beraten werden;

c. bauen sie Warneinrichtungen auf, die zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen vor Naturereignissen erforderlich sind, und betreiben sie;

d. treffen sie technische Vorkehrungen zur Unterstützung der Einsatzkräfte bei der Bewältigung von Naturereignissen.

Art. 17b Biologische und technische Massnahmen sowie Entlastungsräume

1Die Kantone ergreifen biologische und technische Massnahmen, um das Risiko vor Naturereignissen zu begrenzen. Zu diesen Massnahmen gehören:

a. die Schaffung von Wald mit Schutzfunktion einschliesslich der entsprechenden Jungwaldpflege und die Ausscheidung von Schutzwald;

b. waldbauliche Massnahmen;