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Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 19 Seiten

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Verordnung über den Wasserbau «%ASFF_YYYY_ID»

3Nicht anrechenbar nach den Artikeln 52 und 52a sind insbesondere Gebühren und Steuern sowie Kosten für den Landerwerb.

4Für Abgeltungen nach Artikel 54b sind anrechenbar die Kosten für:

a. die Grundlagenerarbeitung und die Massnahmenplanung;

b. die Ausführung und Umsetzung;

c. den Landerwerb sowie für die formelle und materielle Enteignung;

d. die Vermarkung.

5Nicht anrechenbar an Abgeltungen nach Artikel 54b sind insbesondere:

a. anfallende Gebühren;

b. Kosten für die Schaffung erheblicher Mehrwerte, die unabhängig von der Revitalisierung, durch die Massnahme entstehen.

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2. Waldverordnung vom 30. November 1992

Art. 15 Umgang mit Risiken von Naturereignissen

1Die Kantone reduzieren die Risiken von Naturereignissen auf ein tragbares Mass und begrenzen sie langfristig, indem sie die erforderlichen Grundlagen erheben und bewerten sowie Massnahmen integral planen und umsetzen. Sie berücksichtigen dabei namentlich die Folgen des Klimawandels und die Entwicklung der Raumnutzung.

2Bei der integralen Planung sind die betroffenen Kreise zu beteiligen, die Massnahmen optimal zu kombinieren und die Interessen abzuwägen, insbesondere die Interessen der Bewirtschaftung des Waldes, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Wasserbaus, der Landwirtschaft und der Raumplanung.

Art. 16 Grundlagen

1Das BAFU erarbeitet die Grundlagen von gesamtschweizerischem Interesse für den Schutz vor Naturereignissen. Zu diesem Zweck:

a. führt es Erhebungen durch über die Belange des Schutzes vor Naturereignissen;

b. führt es ein Inventar über die vom Bund mitfinanzierten Massnahmen;

c. analysiert es Ereignisse;

d. erstellt es Übersichten.

2Die Kantone erarbeiten die Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen auf ihrem Kantonsgebiet. Zu diesem Zweck:

a. dokumentieren und analysieren sie die Ereignisse;

b. dokumentieren und beurteilen sie die Schutzbauten;

6 SR 921.01