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Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 19 Seiten

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Verordnung über den Wasserbau «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 3 Umgang mit Hochwassergefahren und Risiken

Die Kantone reduzieren das Hochwasserrisiko auf ein tragbares Mass und begrenzen es langfristig, indem sie die erforderlichen Grundlagen erheben und bewerten sowie Massnahmen integral planen und umsetzen; sie berücksichtigen dabei namentlich die ökologischen Aspekte, die Folgen des Klimawandels und die Entwicklung der Raumnutzung.

2. Kapitel: Grundlagenbeschaffung und Massnahmen

Art. 4 Grundlagenbeschaffung durch die Kantone und Bezeichnung der

Gefahrengebiete

1Die Kantone erarbeiten die Grundlagen für den Hochwasserschutz. Zu diesem Zweck:

a. erheben sie den Zustand der Gewässer und ihre Veränderung;

b. dokumentieren und analysieren sie die Ereignisse;

c. dokumentieren und beurteilen sie die Schutzbauten;

d. führen sie einen Kataster der Ereignisse und der Schutzbauten;

e. erfassen sie die Gefahren und Risiken;

f. erstellen sie Gefahrenbeurteilungen und Risikoübersichten;

g. erstellen sie Gesamtplanungen und übergeordnete Planungen.

2Sie bezeichnen die Gefahrengebiete.

3Sie berücksichtigen die Grundlagen und Vollzugshilfen des Bundes.

4Sie stellen die erarbeiteten Grundlagen allen Interessierten unentgeltlich zur Verfügung.

Art. 5 Raumplanerische Massnahmen

1Die Kantone berücksichtigen die Gefahrengebiete und die Risiken in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten. Sie stellen in den Gefahrengebieten sicher, dass insbesondere:

a. bei Ein-, Auf- und Umzonungen und der Erteilung von Baubewilligungen für Bauten und Anlagen die Risiken begrenzt werden;

b. durch Um-, Ab- und Auszonungen oder Verlegung von gefährdeten Bauten und Anlagen untragbare Risiken reduziert werden.

2Die Kantone legen in der Richt- und Nutzungsplanung Freihalteräume fest, in welchen sich Hochwasser ereignen können, um so andere Gebiete zu schützen. In den Freihalteräumen ist das Risiko durch die Art der Nutzung zu begrenzen.