Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/35: Erlass der Cybersicherheitsverordnung (CSV) · 39 Seiten
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zur Identifizierung und Auswahl dieser Dienstleister herangezogen werden sollen. ZH empfiehlt die Formalisierung der Zusammenarbeit mit Staatsanwaltschaft und Polizei sowie Einbezug kantonaler Behörden. In diesem Zusammenhang empfiehlt Switch die Konkretisierung der BACS-Subsidiarität und Festschreibung der Eigenverantwortung privater Betreiber. Schliesslich schlägt swissuniversities vor, dass Switch das BACS bei Cyberangriffen auf Hochschulen entlasten könnte.
Betreffend Kompetenzen und Massnahmen dieser Bestimmung schlägt ISSS vor, eine externe Ver-
stärkung des CERT bei Cyberangriffen zu ermöglichen und ZH empfiehlt es, Gegenstand, Wirkungszielen und Umfang der «Gegenmassnahmen» sowie die Umschreibung der CERT-Kompetenzen im Verordnungstext zu definieren.
Zur Rolle des BACS erwähnt eAHV/IV, dass Artikel 8 in Bezug auf die Priorisierung zur Geltung
kommt, wenn es um die Sammlung weiterer Informationen bei einem Sicherheitsvorfall geht. SBB regen die Klärung des Verhältnisses zwischen Meldung und Unterstützungsanforderung an. Swico begrüsst die Beratung und Unterstützung durch das BACS, warnt aber vor staatlicher Konkurrenz zu privaten Angeboten bei Angriffen mit geringer Priorität.
❖ Artikel 8 Absatz 1: Priorisierung und Kriterien
Zur Festlegung von Priorisierungskriterien fordert digitalswitzerland eine Liste spezifischer Kriterien
und Abstufung konkreter Schadensszenarien für die Priorisierung. GE schlägt vor, die Kriterien für das Prioritätenmanagement zu ergänzen. Seitens von UR wird empfohlen, meldepflichtige Unternehmen und Organisationen nach Funktionen zu priorisieren. Und SBB beantragen, eine klare Priorisierung bei Kapazitätsengpässen zu machen. Schliesslich fordert VSE eine transparente Festlegung der Priorisierungskriterien, orientiert an der Liste kritischer Infrastrukturen des Bundesamts für Bevölkerungsschutz (BABS).
Betreffend die Kommunikation der Prioritäten schlägt GE vor, einen neuen Absatz 3 zu schaffen,
welcher was folgt vorsieht: «Il communique alors aux parties concernées les priorités définies».
❖ Artikel 8 Absatz 2: Berücksichtigung öffentlicher Interessen
digitalswitzerland hält zu Art. 8 Abs. 2 fest, dass eine Liste der spezifischen Kriterien bzw. eine Ab-
stufung der konkreten Schadensszenarien, nach denen priorisiert wird, für die Digitalwirtschaft eine wichtige Hilfestellung wäre.