Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/35: Erlass der Cybersicherheitsverordnung (CSV) · 39 Seiten
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30 Vernehmlassungsteilnehmende haben sich zum Inhalt der Meldung geäussert und niemand hat diese Bestimmung vollständig abgelehnt.
❖ Artikel 19 Absatz 1: Inhalt der Meldung
Von zahlreichen Vernehmlassungsteilnehmern wurden Präzisierungen zum Umfang und Art der zu
meldenden Informationen im Verordnungstext verlangt:
o BE und NFP 77 ETHZ UNIL schlagen vor, «Angaben zum Verursacher» durch «Angaben zum Angreifer» zu ersetzen.
o GE empfiehlt, in Art. 19 Abs. 1 Bst. e «lorsqu'elles sont disponibles» am Ende des Absatzes hinzuzufügen.
o ZH empfiehlt zur Berücksichtigung von Angriffen auf die Lieferkette und zur angemessenen Beurteilung der nationalen Bedrohungslage durch das BACS, den Inhalt der Meldung um «involvierte Dienstleister oder andere Dritte» zu ergänzen.
o Migros schlägt vor, die Punkte «Art des Angriffs» und «Angriffsmethode» zusammenzufassen.
o VSE schlägt vor, «angegriffene Systeme» in die Liste der zu meldenden Informationen aufzunehmen.
o FDP kritisiert den detaillierten Informationskatalog als zu umfangreich und schwer verständlich.
o Swiss Banking und Swiss FS-CSC empfehlen, den Artikel zu ergänzen, um die Anforderungen an den Inhalt der Meldung zu flexibilisieren und auf das Wissen abzustellen, welches vernünftigerweise vorhanden sein kann.
o CH Post AG und digitalswitzerland sehen die Angaben zum Verursacher der Cyberattacke als problematisch an und schlagen vor, diese nur zu verlangen, falls sie ohne aufwändige forensische Verfahren ermittelt werden können.
o NEDIK weist darauf hin, dass bei der Meldung die Klassifizierung für die Weitergabe der Information fehlt und empfiehlt, diese von Anfang an eindeutig festzulegen.
o Primeo schlägt vor, als zusätzlichen Punkt der Meldepflicht aufzuführen, welcher OT-Bereich von einem Angriff betroffen ist.
o Swissgrid schlägt vor, die Angaben zum Verursacher nur «sofern bekannt» zu verlangen und zusätzlich Informationen zu den angegriffenen Systemen in die Meldung aufzunehmen.
Zu den Aspekten des Datenschutzes und der Personendaten merken asut, Salt, Switch sowie Sun-
rise an, dass die Meldung auch Personendaten umfassen kann und empfehlen, die Abläufe so zu gestalten, dass Personendaten nur bei gesicherten Vorfällen weitergegeben werden müssen.