Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/35: Erlass der Cybersicherheitsverordnung (CSV) · 39 Seiten
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3.3.2.6 Artikel 6 (Halterabfragen)
Art. 6 Halterabfragen
Das BACS kann zur Warnung von Behörden, Organisationen und Personen bei unmittelbaren Cyberbedrohungen oder laufenden Cyberangriffen bei der Registerbetreiberin von Domain-Namen, die in die Kompetenz des Bundes fallen oder die diesen Domain-Namen untergeordnet sind, die Kontaktangaben der Halter von Domain-Namen abfragen.
3 Teilnehmende haben sich zustimmend zu diesem Artikel geäussert und verlangen lediglich textliche Änderungen:
GE schlägt eine Umformulierung vor, um die Absicht und den Zweck der Anforderung von Kontakdaten der Domainname-Inhaber klarer zu formulieren: «L'OFCS peut, afin d'avertir les autorités, les organisations ou les personnes visées par une cybermenace, imminente ou en cours, requérir les coordonnées des titulaires de noms de domaine auprès du registre des noms de domaine relevant de la compétence de la Confédération.»
SH begrüsst die in Art. 6 festgeschriebene Befugnis des BACS, Domainhalter abfragen zu dürfen. Es wird jedoch vorgeschlagen, diese Befugnis auf die Sperrung krimineller Domains zu erweitern, statt nur Warnungen auszusprechen.
ISSS merkt an, dass dem BACS die Kompetenz fehlt, im Nachgang zu Angriffen Halterabfragen zu machen sowie historische Halterinformationen zu beziehen.
3.3.2.7 Artikel 7 (Technische Analyse von Cybervorfällen und Cyberbedrohungen)
Art. 7 Technische Analyse von Cybervorfällen und Cyberbedrohungen
1Das BACS betreibt das nationale Einsatzteam für Computersicherheit (Computer Emergency Response Team [CERT]), das insbesondere die folgenden Aufgaben wahrnimmt:
a. technische Vorfallbewältigung;
b. Analyse technischer Fragestellungen;
c. Identifikation und Beurteilung von Cyberbedrohungen.
2Es betreibt für die Analyse der Cybervorfälle und Cyberbedrohungen eine resiliente Infrastruktur; diese muss unabhängig von der restlichen Bundesinformatik funktionieren.
16 Vernehmlassungsteilnehmende haben sich zu dieser Verordnungsbestimmung geäussert. Die meisten Anträge betreffen Textänderungen oder Klärungen.
❖ Artikel 7 Absatz 1: Technische Analyse und CERT
Zur Definition und Aufgaben des CERT merkt CH++ an, dass man anstelle von «CERT» den Begriff «CSIRT» verwenden soll, da «CERT» markenrechtlich geschützt sei. Das BFK regt an, die Zusammensetzung des CERT im Begleitbericht zu präzisieren und schlägt vor in Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b «Technische Vorfälle» durch «Vorfall im Bereich der Cybersicherheit» zu ersetzen. ISSS kritisiert die fehlende Regelung, wem das CERT zur Verfügung steht, und merkt an, dass Buchstaben a und b einen technischen Fokus haben, der Buchstabe c aber nicht. ISSS verlangt, den Artikel zu überdenken und die Vorgabe zu ergänzen sowie die erarbeiteten Analysen im Regelfall zu publizieren.
Schliesslich schlägt Pour Demain vor, den Art. 7 Abs. 1 Bst. a auf «technische Vorfallbewältigung, inklusive Ereignisse ohne Fremdeinwirkung» zu erweitern und einen neuen Art. 7 Abs. 1 Bst. d zu schaffen und darin das Monitoring von Vorfällen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz vorzusehen und so die Auflistung zu erweitern.
Mit Blick auf die Zusammenarbeit und Koordination plädieren economiesuisse und scienceindustries für eine gemeinsame Präzisierung der Leistungen und Zusammenarbeit zwischen BACS, privaten