Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/35: Erlass der Cybersicherheitsverordnung (CSV) · 39 Seiten
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❖ Rolle des BACS und Unterstützung bei der Informationssammlung
eAHV/IV schlägt vor, dass in Art. 21 CSV zur Geltung kommen sollte, dass die Sammlung von weiteren Informationen, die gegebenenfalls nicht unmittelbar erhoben werden können, im Austausch und mit der Unterstützung des BACS erfolgt.
❖ Sanktionen bei Nichteinhaltung
UR stellt die Frage, welche Sanktionen vorgesehen sind, wenn eine betroffene Behörde die erforderlichen Informationen nicht liefert und der Meldepflicht ans BACS nicht nachkommt.
3.3.2.22 Artikel 22
Art. 22 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Es hat sich niemand zu Art. 22 geäussert.
3.3.2.23 Artikel 23
Art. 23
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
10 Vernehmlassungsteilnehmende haben sich zum Inkrafttreten geäussert. Keiner der Vernehmlassungsteilnehmenden hat den Artikel 23 abgelehnt. Die Stellungnahmen verlangen ein späteres Inkrafttreten der Meldepflichterfordernis.
❖ Forderung nach einer Übergangsfrist von mindestens 6 Monaten
asut, Salt und Sunrise schlagen eine Einführungsfrist von mindestens sechs Monaten vor, um den Unternehmen ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Prozesse und technischen Systeme zu geben.
❖ Forderung nach einer Übergangsfrist von mindestens 9 Monaten
SUISSEDIGITAL fordert eine Übergangsfrist von mindestens 9 Monaten zwischen der Veröffentlichung des amtlichen Wortlauts der CSV und dem tatsächlichen Beginn der Meldepflicht.
❖ Forderung nach einer Übergangsfrist von mindestens 12 Monaten
FDP, Swiss Banking und Swiss FS-CSC fordern eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr, vorzugsweise zwei Jahren, zwischen dem Vorliegen des finalen Wortlauts der Verordnung und ihrem Inkrafttreten.
SVV, CH Post AG, economiesuisse und scienceindustries argumentieren, dass ein Inkrafttreten per 1. Januar 2025 zu früh sei, und fordern eine Umsetzungsfrist von mindestens einem Jahr nach der offiziellen Veröffentlichung der Verordnung.