Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/35: Erlass der Cybersicherheitsverordnung (CSV) · 39 Seiten
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SBB beantragen, die Reichweite von Art. 18 Abs. 4 einzugrenzen, sodass nur strafrechtlich relevante und glaubwürdige Cyberangriffe gemeldet werden müssen.
❖ Weitere Anmerkungen zu Artikel 18
BA plädiert dafür, dass das BACS Cyberangriffe, die möglicherweise Straftaten darstellen, automatisch den Strafverfolgungsbehörden meldet.
ISSS kritisiert, dass die verschiedenen Absätze keine Begriffe wie «insbesondere» oder ähnliche Formulierungen enthalten, die eine nicht abschliessende Aufzählung andeuten würden.
Die Mitte hält fest, dass der Adressatenkreis eine ausreichende Grösse haben muss, damit die Meldepflicht ihre volle Wirkung entfalten kann.
SH kritisiert, dass Art. 18 zu kurz formuliert sei und die Meldepflicht selbst nicht explizit erwähnt werde.
UR argumentiert, dass einwohnermässig kleinere Gemeinden, die in einen der zwei Rechenzentrumsverbunde eingebunden sind, nicht von einer Meldepflicht enthoben werden sollten.
SSK schlägt vor, einen neuen Absatz 5 hinzuzufügen, der das BACS verpflichtet, zumindest Fälle im Sinne von Absatz 4 den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige zu bringen.
swissuniversities weist darauf hin, dass die Meldungen der Hochschulen an das BACS mit Switch-CERT koordiniert werden müssen.
3.3.2.19 Artikel 19 (Inhalt der Meldung)
Art. 19 Inhalt der Meldung
1Die Meldung muss folgende Informationen zum Cyberangriff enthalten:
a. Datum und Uhrzeit der Feststellung des Angriffs;
b. Datum und Uhrzeit des Angriffs;
c. Art des Angriffs;
d. Angriffsmethode; und
e. Angaben zum Verursacher.
2Sie muss zudem die Information enthalten, ob der Angriff mit Erpressung, Drohung oder Nötigung verbunden war und ob Strafanzeige erstattet wurde.
3Sie muss folgende Informationen zu den Auswirkungen des Cyberangriffs enthalten:
a. betroffene Einheiten der Organisation oder Behörde;
b. Schweregrad der Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der eigenen Informationen und der Informationen von Dritten; und
c. Auswirkung des Cyberangriffs auf die Funktionsfähigkeit der betroffenen Einheiten der Organisation oder Behörde.
4Erfolgt die Meldung nicht über das Kommunikationssystem des BACS, so muss sie zusätzlich folgende Informationen zur meldepflichtigen Behörde oder Organisation enthalten:
a. Firma, Name oder Bezeichnung und Adresse; und
b. Kontaktangaben der meldenden Person.