Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/35: Erlass der Cybersicherheitsverordnung (CSV) · 39 Seiten

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BFK stellt die Frage, was man macht, wenn eine kritische, komplex zu behebende Schwachstelle vorliegt, und schlägt vor, dass man die Möglichkeit erwähnt, vorübergehende Abschwächungsmassnahmen einzurichten, bis die Schwachstelle behoben ist.

❖ Artikel 9 Absatz 6 und 7: Koordination mit BAKOM

Sunrise begrüsst die Regelungen zur Koordination zwischen dem BACS und dem BAKOM als richtigen Ansatz zur Harmonisierung und Koordination der verschiedenen Meldeverfahren.

FER weist daraufhin, dass eine Harmonisierung des Verfahrens des BAKOM und des BACS herausfordernd sein könnte (z.B. das BAKOM muss das BACS über Schwachstellen informieren, damit dieses dann allenfalls eine koordinierte Offenlegung der Schwachstellen vornehmen kann).

Piratenpartei Schweiz schlägt vor, Abs. 6 zu streichen oder so zu ändern, dass die Offenlegung grundsätzlich weiterhin nach Abs. 1-4 durchgeführt wird, aber unter Berücksichtigung der Besonderheiten der BAKOM-Kontrolle. Die Partei kritisiert, dass der undefinierte Umgang mit Informationen über Schwachstellen in kritischen Infrastrukturen ungenügend ist und fordert eine klarere Regelung in der Verordnung.

3.3.2.10 Artikel 10 (Unterstützung von Behörden)

Art. 10 Unterstützung von Behörden

Das BACS unterstützt die Behörden von Bund und Kantonen bei der Entwicklung, Umsetzung und Prüfung von Standards und Regulierungen im Bereich der Cybersicherheit.

Lediglich zwei Vernehmlassungsteilnehmende haben sich zu dieser Bestimmung geäussert, ohne diese abzulehnen:

UR stellt die Frage, wie die Gemeinden in den Gesamtprozess eingebunden werden.

swissuniversities regt an, zu prüfen, ob Hochschulen nicht ebenfalls von dieser Unterstützung profitieren sollten.

3.3.2.11 Artikel 11 (Kommunikationssystem für den sicheren Informationsaustausch)

Art. 11 Kommunikationssystem für den sicheren Informationsaustausch

1Zugang zum Kommunikationssystem des BACS für den sicheren Informationsaustausch (Artikel 74 Abs. 2 Buchstabe a) haben Organisationen und Behörden mit Sitz in der Schweiz.

2Das BACS ist für die Sicherheit des Kommunikationssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Daten verantwortlich.

Insgesamt 13 Teilnehmende haben sich zur Bestimmung und zu den folgenden drei Themenbereichen geäussert.

❖ Zugang zum Kommunikationssystem

NFP 77 ETHZ UNIL merkt an, dass unklar ist, ob alle Behörden und Organisationen mit Sitz in der Schweiz Zugang zum Kommunikationssystem des BACS haben oder ob nur kritische Infrastrukturen betroffen sind. Es empfiehlt eine Präzisierung in der Verordnung.