Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/35: Erlass der Cybersicherheitsverordnung (CSV) · 39 Seiten

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❖ Klarheit und Präzision des Verordnungstextes

GL weist auf eine Inkonsistenz in der Terminologie zwischen dem Verordnungstext und den Erläuterungen hin. Während im Verordnungstext nur von «technischen Informationen» die Rede ist, werden laut erläuterndem Bericht auch Personendaten bearbeitet.

SH merkt an, dass unklar bleibt, wie der Informationsaustausch zwischen allen Beteiligten erfolgen soll. Er fordert präzisere Regelungen bezüglich der Art und Weise des Austauschs der Meldungen sowie der Benachrichtigungen.

❖ Sicherheitsstandards und Datenschutz

Flughafen ZH schlägt vor, dass das BACS nach höchsten Sicherheitsstandards streben sollte. Sie empfiehlt, dies explizit im Verordnungstext zu verankern.

SBB fordern Klarheit darüber, wie Informationen in Cloudumgebungen gehandhabt werden dürfen. Insbesondere fragen SBB nach den Bedingungen, unter denen Informationen in Cloud Environments ausserhalb der Schweiz gespeichert werden dürfen.

❖ Zugang und Nutzung des Informationssystems

swissuniversities betont, dass Hochschulen stark von direkten Informationen über aktuelle Bedrohungen (Threat Intelligence) vom BACS oder über Switch profitieren würden. Sie unterstreicht damit die Bedeutung des Informationsaustauschs für den Hochschulsektor.

3.3.2.13 Artikel 13 (Registrierung)

Art. 13 Registrierung

1Die Organisationen und Behörden müssen sich für die Nutzung des Kommunikationssystems registrieren. Sie müssen Änderungen von Angaben unverzüglich melden.

2Die Registrierung muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a. Firma, Name oder Bezeichnung und Adresse;

b. Kontaktangaben der gemeldeten Person.

8 Vernehmlassungsteilnehmende haben sich zu diesem Artikel geäussert; keiner hat den Artikel in der vorliegenden Form abgelehnt.

❖ Artikel 13 Absatz 1: Begrifflichkeit und Prozess der Registrierung

GE empfiehlt, in der französischen Fassung von Art. 13 Abs. 1 den Begriff «enregistrement» durch «enrôlement» zu ersetzen, um Mehrdeutigkeiten zu vermeiden. Diese Änderung zielt darauf ab, den Registrierungsprozess präziser zu beschreiben.

Flughafen ZH fordert eine verpflichtende Registrierung für kritische Infrastrukturen innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes. Sie betont jedoch, dass die Teilnahme am Informationsaustausch freiwillig bleiben soll.

swissuniversities erklärt, dass Hochschulen ein Interesse daran haben, sich so früh wie möglich zu registrieren und sich für eine eventuelle Vorregistrierung zur Verfügung zu stellen. Es wird auch vorgeschlagen, eine mögliche Koordination durch Switch zu prüfen.