Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/35: Erlass der Cybersicherheitsverordnung (CSV) · 39 Seiten
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3.3.2.5 Artikel 5 (Aufgaben des StA NCS)
Art. 5 Aufgaben des StA NCS
Der StA NCS hat folgende Aufgaben:
a. Er überprüft die NCS mindestens alle fünf Jahre, wirkt bei ihrer Weiterentwicklung mit und erarbeitet bei Bedarf Anpassungsvorschläge.
b. Er erarbeitet in Absprache mit den in der NCS aufgeführten Akteuren Vorschläge für die Prioritäten und Zeitpläne für die Umsetzung der Massnahmen der NCS.
c. Er beurteilt laufend die Umsetzung der Massnahmen und informiert den Bundesrat und die Kantone über Verzögerungen.
d. Er unterbreitet dem Bundesrat bei Bedarf Vorschläge für ergänzende Massnahmen.
e. Er erstattet dem Bundesrat, den Kantonen und der Öffentlichkeit jährlich Bericht über die Umsetzung der NCS.
10 Teilnehmende haben sich zu den Aufgaben des StA NCS geäussert. Im Allgemeinen hat Absatz 1 Buchstabe a betreffend dem Überprüfungsintervall der NCS am meisten Reaktionen hervorgerufen.
❖ Allgemeine Vorschläge und Ergänzungen
Sowohl SH als auch NFP 77 ETHZ UNIL verlangen eine Erweiterung der Kompetenzen des StA NCS. So regt SH an, eine Notbestimmung in Art. 5 aufzunehmen, damit der StA NCS nicht nur Empfehlungen und Pläne machen kann, sondern bei Dringlichkeit die Befugnis erhält, umgehend geeignete Massnahmen zu treffen. NFP 77 ETHZ UNIL empfiehlt eine Erweiterung der Kompetenzen betreffend die Verantwortung für NCS-Kohärenz und -Umsetzung.
Von einigen Teilnehmenden wird eine Verbesserung der Koordination verlangt Daher schlägt ZG regelmässige Konsultationen zwischen dem StA NCS und den Kantonen vor. NFP 77 ETHZ UNIL fordert in diesem Zusammenhang eine bessere Koordination zwischen NCS-Akteuren und Abstimmung mit anderen nationalen Strategien.
Auch organisatorische Aspekte werden vom NFP 77 ETHZ UNIL gefordert, da es im Zusammenhang mit Art. 5 eine Klärung des BACS-Organigramms und -Status sowie mögliche Spezifizierung von Kompetenzen anderer Stellen verlangt.
❖ Artikel 5 Buchstabe a (Überprüfungsintervall der NCS)
Der bestehende Überprüfungsintervall wurde von zahlreichen Vernehmlassungsteilnehmenden als zu lang kritisiert. ISSS und Die Mitte finden den 5-Jahres-Intervall als zu lang, machen aber keine Angabe, auf wie viele Jahre das Intervall zu kürzen sei. SBB verlangen eine jährliche Überprüfung mit ausführlicher Prüfung alle zwei Jahre. UR verlangt, dass eine Überprüfung mindestens alle drei Jahre stattfindet und schliesslich verlangt Flughafen ZH, dass eine Überprüfung mindestens alle vier Jahre stattfindet.
Es wurden in den Stellungsnahmen auch Vorschläge zur Art der Überprüfung gemacht. So fordert ISSS zusätzliche risikobasierte und anlassbezogene Kurskorrekturen. GE schlägt vor, in Art. 5 Bst. a «contrôle» durch «audite» zu ersetzen, um eine detailliertere und präzisere Überprüfung anzudeuten.