Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/35: Erlass der Cybersicherheitsverordnung (CSV) · 39 Seiten

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GR empfiehlt, dass bei der Übermittlung bestimmt werden kann, welche Informationen weitergege-

ben werden dürfen, da manche Informationen schnell geteilt werden sollen, andere aber aus taktischen Gründen erst später.

NEDIK weist darauf hin, dass die Meldung vom Melder selbst gesteuert werden kann und verschie-

dene Klassifizierungen möglich sind. Sie betonen die Wichtigkeit einer korrekten Klassifizierung und dass Melder die Weitergabe der Informationen auf bestimmte Daten ein- oder ausgrenzen können sollten.

Swico betont die Wichtigkeit, dass die übermittelnde Organisation oder Behörde bestimmt, ob und

an wen gemeldete Informationen weitergegeben werden dürfen, unter Berücksichtigung der Sensitivität der Informationen und der notwendigen Vertrauensbeziehung.

❖ Artikel 15 Absatz 2: Veröffentlichung und Weitergabe von Informationen

BA schlägt vor, die Speicherung von Informationen durch das BACS explizit zu erwähnen, um eine

spätere Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen.

Swiss Banking und Swiss FS-CSC fordern eine Konkretisierung der Modalitäten der Übermittlung

von Meldungen an das BACS. Sie schlagen vor, dass bei Sammelmeldungen an verschiedene Behörden jede Behörde nur den für sie bestimmten Teil lesen kann. Eine Ergänzung von Art. 15 E-CSV durch zwei Absätze wird vorgeschlagen, um dies zu gewährleisten. Der erste Absatz soll wie folgt lauten: «1bisDas vom BACS zur Übermittlung von Meldungen zur Verfügung gestellte System ist so auszugestalten, dass alle angeschlossenen Behörden nur die von der meldenden Organisation für sie bestimmten Inhalte lesen und verarbeiten können.» und der zweite vorgeschlagene neue Absatz soll folgenden Wortlaut haben: «1terFür jene Meldungsinhalte, die auf diesem Weg mit dem BACS geteilt werden, entscheidet das BACS über die Veröffentlichung ... [weiter nach Art. 15 Abs. 2]».

SSK regt an, die Kompetenz des BACS über die Weitergabe von Informationen so weit zu beschrän-

ken, dass eine vollständige Übermittlung der Informationen an die Strafverfolgungsbehörden gewährleistet ist.

ZH empfiehlt, dass das BACS verpflichtet wird, Meldungen über Cyberangriffe zur strafrechtlichen

Beurteilung an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. Es wird vorgeschlagen, in der Verordnung genauer festzulegen, wie mit strafrechtlich relevanten Informationen umzugehen ist.

❖ Artikel 15 Absatz 3 und 4: Schutz und Verwendung der Informationen

VS findet Artikel 15 Abs. 4 zu restriktiv und schlägt vor, dass Dienstleister Informationen über

Schwachstellen nutzen dürfen, um andere Kunden besser zu schützen.

NEDIK weist darauf hin, dass Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis von Offizialdelikten gesetzlich

verpflichtet sind, Ermittlungen einzuleiten. Sie fordern, dass das BACS sicherstellt, dass in veröffentlichten Informationen die betroffene Betreiberin von kritischer Infrastruktur nicht identifizierbar ist.

Swico begrüsst die Pflicht zum Schutz der Informationen durch die Informationsempfänger und de-

ren ausschliessliche Verwendung zum Schutz kritischer Infrastrukturen, um unlautere Wettbewerbsvorteile zu verhindern.