Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 26 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes
6.2 Weitere allgemeine Bemerkungen Kantone
GE bedauert, dass die Teilrevision nicht auf den Zugang zur Opferhilfe oder den Zugang zur Justiz für Personen ohne geregelten Aufenthaltsstatus eingeht.
Dachverbände der Wirtschaft, interessierte Organisationen und Private
Aus Sicht von alliance F wird die langfristige Betreuung der Opfer zu wenig berücksichtigt. femmes protestantes empfiehlt, das psychosoziale Unterstützungsangebot auszubauen, um die Begleitung der Opfer während eines Strafverfahrens zu verbessern. AvenirSocial und EKKJ erachten es als zentral, dass ein schweizweites Monitoring erstellt wird, um die Quali- tät und die Wirksamkeit der Massnahmen sicherzustellen. post Beijing erachtet den Einsatz von «Gender Budgeting» als essenziell, um sicherzustellen, dass die finanziellen Mittel für die Umsetzung der Teilrevision geschlechtergerecht verteilt und dort eingesetzt werden, wo sie am dringendsten benötigt werden. Die Vereinigung VASOS bedauert es ausdrücklich, dass Gewalt im Alter nicht angesprochen wird. Aus ihrer Sicht braucht es gezielte Strategien und konkrete Massnahmen, die gesetzlich zu verankern sind.
7 Weitere Themen, die nicht im Vorentwurf enthalten sind
7.1 Gesetzesvorschläge Kantone
8 Kantone64 möchten im Gesetz präzisieren, dass eine Kostengutsprache für juristische Hilfe subsidiär zur unentgeltlichen Rechtspflege ist. Dieser Antrag folgt auf eine geänderte Recht- sprechung des Bundesgerichts65, die zur Folge haben könnte, dass das Opfer einen Teil der Honorarforderungen übernehmen muss, die nicht von der Opferhilfe gedeckt sind.
LU, SZ, UR und ZG beantragen, Artikel 4 Absatz 1 OHG wie folgt zu ergänzen: «Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine an- dere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt. Sie sind insbesondere subsidiär zur unentgeltlichen Rechtspflege.» ZH schlägt vor, einen neuen Artikel 4 Absatz 1bisOHG einzuführen, mit folgendem Wortlaut: «Der Anspruch auf Über- nahme von Anwaltskosten durch die Opferhilfe ist subsidiär zum Institut der unentgeltlichen Rechtsvertretung.» VS beantragt die Schaffung eines neuen Artikels 14b OHG, mit folgen- dem Wortlaut (Übersetzung):
Art. 14b Anwaltskosten
1Die Unterstützung durch die Opferhilfe ist subsidiär zur unentgeltlichen Rechtspflege.
2Erfolgt eine Kostenübernahme durch die Opferhilfe, werden die Anwaltskosten nach dem Tarif der unentgeltlichen Rechtspflege berechnet.
3Die Anwältin oder der Anwalt kann vom Opfer oder seinen Angehörigen für die von der Be- ratungsstelle anerkannten Leistungen keine Zahlung eines Zuschlags verlangen, vorbehalt- lich der Fälle einer anteilsmässigen Kostenübernahme im Sinne von Artikel 16 Buchstabe b.
64 LU, NW, SZ, TI, UR, VS, ZG, ZH
65 Siehe BGE 149 II 246: Ein Opfer, das Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, diesen aber im Strafverfahren nicht geltend macht, kann auch nachträglich noch bei der Opferberatungsstelle den Antrag auf Übernahme der Anwaltskosten stellen.