Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 26 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes
Opferhilfe nicht nur digital sondern auch papiergebunden und analog in Medien wie der Presse, Radio und TV bekannt.»
SZBLIND würde es begrüssen, wenn der Bund bei der Erarbeitung von geeignetem, barriere- freiem und leicht zugänglichem Material Verantwortung übernehmen würde (für Menschen mit Behinderungen, Kinder und Jugendliche, betagte und fremdsprachige Menschen).
AvenirSocial und die EKKJ weisen darauf hin, dass es für die Umsetzung ausreichend fi-
nanzielle Mittel braucht. Frauen-Nottelefon Winterthur, BIF und Frauenberatung sexuelle
Gewalt ZH heben hervor, dass es sich bei der Bekanntmachung der medizinischen und rechtsmedizinischen Betreuungsangebote ihres Erachtens nicht um direkte Angebote der Op- ferhilfe handelt. Sie halten es für unabdingbar, dass in diesem Zusammenhang auch die Schutz- und Notunterkünfte erwähnt werden. Sie schlagen deshalb den zusätzlichen Satz «Die Bekanntmachung beinhaltet auch Angebote, welche mit der Opferhilfe in engem Zusam- menhang stehen wie Schutzunterkünfte, medizinische und rechtsmedizinischen Angebote.» vor.
5.3 Art. 8 Abs. 3
Der Kanton GL fordert eine Anpassung der Verweise in Artikel 8 Absatz 3 auf den von ihm vorgeschlagenen Wortlaut von Artikel 8 Absatz 1.
5.4 Art. 14 Abs. 1 erster Satz Kantone
4 Kantone (BS, GL, SO und TI) begrüssen ausdrücklich, dass der Leistungskatalog der Op- ferhilfe nun auch die rechtsmedizinische Hilfe umfasst. BS betont, dass damit auch die Finan- zierungsfrage geklärt ist. Für TI handelt es sich um einen zentralen Aspekt für ein künftiges Strafverfahren.
BE möchte die Klarstellung im erläuternden Bericht, dass rechtsmedizinische Hilfe sowohl als Soforthilfe als auch als längerfristige Hilfe gewährt werden kann. Laut SH ist zu klären, inwie- fern die Kosten für die rechtsmedizinische Hilfe ausschliesslich unter die Soforthilfe oder auch unter die längerfristige Hilfe oder sogar die Entschädigung fallen, denn dies wirke sich auf die Kostenbeteiligung des Opfers aus. Ausserdem solle die Ausnahmeregelung zum Subsidiari- tätsprinzip nach Artikel 4 Absatz 2 OHG geprüft werden, da diese nicht auf die Soforthilfe an- wendbar ist. SH schlägt daher vor, diese Ausnahmeregelung von Artikel 4 Absatz 2 OHG in Artikel 4 Absatz 1 OHG zu verschieben.
Laut ZG ist die Unterscheidung zwischen der medizinischen und der rechtsmedizinischen Hilfe unklar. Die Bezeichnung «rechtsmedizinische Hilfe» sollte allenfalls durch «forensischklinische Hilfe» oder «forensische Hilfe» ersetzt werden.
Parteien
Die EVP, die FDP, die SP und die GRÜNEN begrüssen ausdrücklich, dass der Leistungska- talog der Opferhilfe um die rechtsmedizinische Hilfe ergänzt werden soll. Gemäss der SP er- halten die Opfer dadurch die Möglichkeit, auch später noch zu entscheiden, ob sie die Straftat anzeigen wollen. Die GRÜNEN teilen diese Ansicht und sind ausserdem der Auffassung,
dass damit der Zugang der Opfer zu speziell ausgebildeten Fachpersonen gewährleistet ist.