Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 26 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes

Laut H+ soll der Staat gewährleisten, dass die Spitäler für diese medizinischen und rechtsme- dizinischen Leistungen eine vollumfänglich kostendeckende Vergütung erhalten und somit all- fällige unbezahlte Anteile nicht selbst übernehmen müssen.

5.5 Art. 14a Abs. 1 Kantone

BL und TI begrüssen die Konkretisierung der medizinischen und rechtsmedizinischen Hilfe ausdrücklich. TI hätte sich dies jedoch auch für die weiteren Leistungen gewünscht.

Für 15 Kantone39 sollte der Leistungskatalog abschliessend definiert werden. Besonders der Ausdruck «insbesondere» soll ihnen zufolge gestrichen werden. Laut GL ist aus legistischer Sicht fraglich, ob die rechtsmedizinischen Leistungen derart konkret geregelt werden müssen. Dies verleihe ihnen im Vergleich zu den übrigen Leistungen ein scheinbar grosses Gewicht. TI hingegen begrüsst es, dass der Leistungskatalog nicht abschliessend ist, wodurch auch Einzelfälle berücksichtigt werden können.

Aus Sicht von 14 Kantonen40 sei zu ergänzen, dass der Leistungskatalog die für das Opfer notwendigen fachärztlichen Untersuchungen und Behandlungen umfasst. Namentlich soll der Begriff «erforderlichen» unter Buchstabe a eingefügt werden. GL weist darauf hin, dass bei der Prüfung der Kostenübernahme, wie bei sämtlichen Leistungen der Opferhilfe, Überlegun- gen zur Notwendigkeit und Zweckmässigkeit entscheidend sein würden.

LU hält fest, dass die Untersuchung und Behandlung nicht zwingend durch eine Fachärztin oder einen Facharzt erfolgen muss, sondern auch durch speziell ausgebildete Pflegefachper- sonen (sogenannte «Forensic Nurses») ausgeführt werden kann. Laut GL sollten die Anfor- derungen mit Rücksicht auf die Kostenentwicklung im Gesundheitssystem festgelegt werden. Denkbar wäre auch für diesen Kanton eine Zusammenarbeit verschiedener Einrichtungen oder mit ambulanten Fachpersonen («Forensic Nurses»).

Die Aufbewahrung der rechtsmedizinischen Dokumentation und der Spuren wirft für GL ver- schiedene Umsetzungsfragen auf. Laut NW wird diese Leistung zusätzliche Aufwände nach sich ziehen. AG und BS sprechen sich dafür aus, dass eine Mindestdauer für die Aufbewah- rung der Dokumentation im Gesetz (laut BS allenfalls auf Verordnungsstufe) festgelegt wird.41 Laut GE sollte das Thema in der Botschaft des Bundesrates näher erläutert werden; die Do- kumentation und die Spuren sollten mindestens so lange aufbewahrt werden, wie eine Straf- tat noch nicht verjährt ist, beziehungsweise mindestens 15 Jahre bei schweren Sexualstrafta- ten.

Parteien

Für die SP ist es wichtig, dass die Kantone angemessene Fristen für die Aufbewahrung der rechtsmedizinischen Dokumentation und der Spuren vorsehen, um dem Opfer genügend Zeit für eine mögliche Anzeige der erlittenen Straftat zu geben.

39 AI, AR, BS, FR, JU, LU, OW, NW, SO, SZ, SW, TG, UR, VD, ZG

40 AG, AI, AR, FR, JU, LU, OW, NW, SO, SZ, TG, UR, VD, ZG

41 AG schlägt folgende Formulierung vor: «c. die Aufbewahrung der Dokumentation und der Spuren, die sich nach den strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfristen richtet.»; BS schlägt folgende Formulierung vor: «c. die Aufbewahrung der Dokumentation und der Spuren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens 5 Jahre und kann auf weitere 5 Jahre verlängert werden.»