Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 26 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes
Zusammenfassung
Der Bundesrat hat am 09.10.2024 das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf zur Teil- revision des Opferhilfegesetzes (OHG)1 eröffnet. Das Verfahren dauerte bis am 24.01.2025. Es sind 90 Rückmeldungen eingegangen. Es haben sich 26 Kantone, 6 Parteien, der Dach- verband der Gemeinden, 2 Dachverbände der Wirtschaft, 53 interessierte Organisationen, sowie 2 Privatpersonen geäussert. Mit Ausnahme einer Privatperson, welche sich nicht dazu geäussert hat, und 3 Teilnehmenden, die explizit auf eine Stellungnahme verzichtet haben, unterstützen alle eingegangenen Stellungnahmen den Vorentwurf in seinen Grundzügen. Es wurden zu allen Artikeln Änderungsvorschläge oder Zusatzanmerkungen gemacht und die Aufnahme weiterer Themen in die Revision gewünscht.
1 Allgemeines
Die Vernehmlassungsvorlage geht auf die Motionen 22.3234 Carobbio Guscetti, 22.333 Funi- ciello und 22.3334 de Quattro zurück, welche den Bundesrat auffordern, die gesetzlichen Grundlagen für die Einrichtung von Krisenzentren für die Opfer von häuslicher und sexueller Gewalt zu schaffen. Die Teilrevision des Opferhilfegesetzes soll sicherstellen, dass die Opfer Zugang zu spezialisierten und qualitativ hochwertigen medizinischen und rechtsmedizini- schen Leistungen erhalten.
Die Vernehmlassungsvorlage konkretisiert den Begriff der medizinischen und rechtsmedizini- schen Hilfe und klärt die Frage der Finanzierung der rechtsmedizinischen Hilfe, welche zu ei- ner Leistung der Opferhilfe wird. Durch die Stärkung dieser Art der Hilfe soll die Revision ins- besondere die Beweiserhebung und die Möglichkeit zur Verwertung von Beweisen in
allfälligen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren verbessern, was sich positiv auf die Anzei- gequote und die Anzahl strafrechtlicher Verurteilungen auswirken könnte. Ausserdem wird der Grundsatz gesetzlich verankert, dass der Anspruch auf Opferhilfe unabhängig von einer Strafanzeige des Opfers besteht.
Ferner haben die Kantone dafür zu sorgen, dass sich die Opfer an eine spezialisierte Stelle wenden können, welche gewisse Qualitätskriterien erfüllen muss. Die Vernehmlassungsvor- lage sieht ausserdem einen Informations- und Sensibilisierungsauftrag bezüglich der Opfer- hilfe für die Kantone vor.
2 Vernehmlassungsverfahren
Das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes dau- erte vom 09.10.2024 bis zum 24.01.2025. Zur Teilnahme eingeladen wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete und der Wirtschaft sowie weitere in- teressierte Organisationen.
An der Vernehmlassung teilgenommen haben 26 Kantone, 6 politische Parteien und 58 wei- tere Teilnehmende (3 Dachverbände, 53 interessierte Organisationen und 2 Private). Insge- samt gingen damit 90 Rückmeldungen ein.