Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 26 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes

Strafverfahren geltenden Aktenaufbewahrungsdauer (Art. 103 StPO) zu orientieren. Anthro- social, ARTISET und SZBLIND erscheint es wichtig, die Aufbewahrungsfrist angemessen auszugestalten.

5.6 Art. 14a Abs. 2 Kantone

AG, BS, BL, TI und ZH begrüssen es, dass die Bestimmung die Autonomie der Kantone wahrt und es den Kantonen überlässt, ein geeignetes Modell für die medizinische und rechts- medizinische Betreuung zu wählen. NW hält es für fraglich, ob für den Zugang zu medizini- schen und rechtsmedizinischen Leistungen eine spezialisierte Stelle notwendig ist und erach- tet es als ausreichend, wenn Opfer sich an Stellen (wie öffentliche Spitäler) wenden können, welche diese Leistungen anbieten.

16 Kantone49 halten den Begriff «spezialisierte Stelle» für unzureichend und zu eng gefasst. Die meisten von ihnen50 befürworten eine Umformulierung des Wortlauts nach dem Vor- schlag der SODK: «Die Kantone stellen sicher, dass die Opfer Zugang zu den spezialisierten Leistungen im Bereich der medizinischen und rechtsmedizinischen Hilfe haben.» AI51, BS52 und ZH53 schlagen davon abweichende Formulierungen vor.

Angesichts des Fachkräftemangels beantragt BE, eine Beschränkung des Angebots der spe- zialisierten Stellen auf den Personenkreis der Opfer von häuslicher und sexueller Gewalt zu prüfen. Auch GL äussert Bedenken bezüglich der Umsetzung und fordert Rücksicht auf die Kostenentwicklung im Gesundheitssystem.

Parteien

Nach Ansicht der Mitte soll die Bestimmung so formuliert werden, dass eine Umsetzung auch für kleinere Kantone möglich ist. Gemäss SVP müssen die Kantone ausreichend Spielraum haben, um ihrer Organisation im Gesundheitsbereich Rechnung zu tragen.

Die SP begrüsst es, dass die Kantone eine spezialisierte Stelle vorsehen müssen. Dabei handle es sich um eine Minimalvorgabe, die den Kantonen ausreichend Spielraum in der Um- setzung lasse, einschliesslich der Möglichkeit, weitere Akteure im Bereich der Opferhilfe zu schaffen. Wichtig sei, dass diese Stellen über speziell ausgebildete Gesundheitsfachperso- nen verfügen.

Dachverbände der Wirtschaft, interessierte Organisationen und Private

Die SKG, die SKHG und Pink Cross begrüssen ausdrücklich die Verpflichtung der Kantone, den Zugang zu medizinischen und rechtsmedizinischen Leistungen zu gewährleisten. Dieser Ansicht ist auch die SODK. Für sie bringt jedoch der Begriff «eine spezialisierte Stelle» nur unzureichend zum Ausdruck, dass die Kantone ein geeignetes Modell für die medizinische

49 AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, JU, LU, OW, SZ, TG, UR, VD, ZG, ZH

50 AG, AR, BL, FR, JU, LU, OW, SZ, TG, UR, VD, ZG

51 «Die Kantone stellen sicher, dass die Opfer Zugang zu den Leistungen gemäss Art. 14a Abs. 1 haben.»

52 «Die Kantone stellen den Zugang zu spezialisierten Leistungen für die Opfer im Bereich der medizinischen und rechtsmedizinischen Hilfe sicher.»

53 «Die Kantone sorgen dafür, dass die Opfer Zugang zu den spezialisierten Leistungen im Bereich der medizinischen und rechtsmedizinischen Hilfe haben.»