Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 26 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes

6 Weitere Bemerkungen zum Vorentwurf

6.1 Gesetzesvorschläge

6.1.1 Schutz- und Notunterkünfte Kantone

19 Kantone59 sind der Meinung, dass auch der Zugang zu den Schutz- und Notunterkünften geregelt werden müsste. Die Mehrheit der Kantone60 beantragt folgende Ergänzung von Arti- kel 14 Absatz 1 OHG: «Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Schutz- oder Notunterkunft.» Ausserdem soll ein neuer Artikel 14b mit folgen- dem Wortlaut aufgenommen werden: «Die Kantone stellen sicher, dass die Opfer Zugang zu Schutz- und Notunterkünften sowie zu Angeboten an Anschlusslösungen haben.» Auch ZH schlägt einen neuen Artikel 14b aber mit folgendem Wortlaut vor: «Die Kantone sorgen für ein ausreichendes Angebot an Not- und Schutzunterkünften sowie ein den Bedürfnissen der Op- fer entsprechendes Angebot an Anschlusslösungen für gewaltbetroffene Menschen.» VD un- terstützt lediglich den Vorschlag, Artikel 14 Absatz 1 OHG zu ergänzen. GE und VS sind der Meinung, dass ein neuer Artikel aufgenommen werden sollte. GE schlägt einen Artikel vor, gemäss welchem die Kantone dafür sorgen, dass Opfer Zugang zu Notunterkünften und An- schlusslösungen haben. VS schlägt eine Bestimmung vor, wonach die Kantone dafür sorgen, dass Opfer Zugang zu Notunterkünften erhalten. NW begrüsst eine Ergänzung von Artikel 14 Absatz 1 OHG sowie die Einführung eines Artikels 14b, jedoch ohne konkreten Formulie- rungsvorschlag.

Parteien

Die EVP, die SP und die GRÜNEN sind der Ansicht, dass das Thema Schutz- und Notunter- künfte in die Vorlage aufgenommen werden sollte. Gemäss der SP sollen die Kantone im Ge- setz dazu verpflichtet werden, genug Plätze in Schutz- und Notunterkünften bereitzustellen. Für die EVP ist die Situation derzeit unbefriedigend; sie hält es für unabdingbar, dass die Kantone ein ausreichendes Angebot an Schutzunterkünften gewährleisten.

Dachverbände der Wirtschaft, interessierte Organisationen und Private

Nach einer Mehrheit der Organisationen61 sollen die Kantone dazu verpflichtet werden,

Schutz- und Notunterkünfte sowie Anschlusslösungen zur Verfügung zu stellen. Eine im Auf- trag der SODK erstellte Studie vom 8. November 2024 zeige deutlich auf, dass das Angebot zurzeit regional und kantonal sehr unterschiedlich ausfällt. Daher schlägt die SODK in ihrer Stellungnahme folgende Ergänzung von Artikel 14 Absatz 1 OHG vor: « Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Schutz- oder Notunterkunft.» Ausserdem soll ein neuer Artikel 14b mit folgendem Wortlaut aufgenommen werden: «Die Kantone stellen sicher, dass die Opfer Zugang zu Schutz- und Notunterkünften sowie zu An- geboten an Anschlusslösungen haben.» Diese Anpassungen würden es der Schweiz erlau- ben, die Anforderungen der Istanbul-Konvention zu erfüllen.

59 AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, JU, LU, NE, NW, OW, SZ, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

60 AG, AI, AR, BL, FR, LU, NE, OW, SZ, TI, UR, sowie BS, JU und ZG mit kleineren redaktionellen Anpassungen.

61 Anthrosocial, ARTISET, Associazione Consultorio delle Donne Lugano, BIF, Brava, Centre d’accueil MalleyPrairie, CSP Vaud, DAO, DJS, FEG, Frauen für den Frieden Schweiz, FIZ, Frauenberatung sexuelle Gewalt ZH, Frauenhaus AG-SO, Frauenhaus beider Basel, Frauenhaus freiburg, Frauenhaus LU, Frauenhaus Winterthur, Frauenhaus ZH, Frauenhaus ZH Oberland, Frauen-Nottelefon Winterthur, Frieda, IAMANEH, insieme, LibElle, Netzwerk gegen Mädchenbeschneidung Schweiz, Opferhilfe beider Basel, Opferhilfe Bern, Opferhilfe SG – AR – AI, post Beijing, Puntozero, Sexuelle Gesundheit Schweiz, SKF, SKHG, SODK, Solidarité femmes Biel/Bienne, SZBLIND, Unterschlupf