Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/38: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes · 26 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes
Frauen-Nottelefon Winterthur, BIF und Frauenberatung sexuelle Gewalt ZH schlagen
eine leicht davon abweichende Formulierung vor («Die Kantone stellen sicher, dass die Opfer Zugang zu Schutz- und Notunterkünften in ausreichender Zahl sowie zu Angeboten an An- schlusslösungen haben.»).
6.1.2 Anzeigepflicht für das medizinische Personal Kantone
AR kann die Ausführungen im erläuternden Bericht, dass die Anzeigepflicht für das medizini- sche Personal in die Zuständigkeit der Kantone fällt, nicht nachvollziehen und würde eine na- tionale Lösung befürworten.
Dachverbände der Wirtschaft, interessierte Organisationen und Private
Die Mehrheit der Organisationen62 hat die Problematik der Anzeigepflicht nach kantonalem Recht aufgegriffen. Aus ihrer Sicht stellt diese Pflicht die Möglichkeit des Opfers in Frage,
selbst zu entscheiden, ob es die erlittene Straftat anzeigen möchte. Von den Organisationen, die sich zu dem Thema geäussert haben, sind die meisten63 der Meinung, dass dem Bund eine diesbezügliche Verantwortung zukommt. So soll er einerseits die Schweigepflicht auch auf Dritte ausdehnen, die Opferhilfe leisten, und andererseits die Anzeigepflicht nach Arti- kel 11 Absatz 3 OHG einschränken. Gemäss Anthrosocial, ARTISET und SZBLIND könnte Artikel 11 OHG insofern ergänzt werden, dass die Kantone dazu verpflichtet werden, in die- sem Bereich gesetzgeberisch tätig zu werden. IKAGO schlägt vor, Artikel 8a OHG wie folgt umzuformulieren: «Personen, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erfahren, dass eine Person Opfer einer strafbaren Handlung wurde, unterliegen keiner Anzeigepflicht. Die Anzei- gepflicht der Strafbehörden gemäss Art. 302 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.»
6.1.3 Subsidiaritätsprinzip
BS weist darauf hin, dass der Grundsatz der Subsidiarität der Opferhilfe bei Opfern von häus- licher und sexueller Gewalt differenziert auszulegen ist. Es sei darauf zu achten, dass Abklä- rungen zum Leistungsanspruch durch Sozialversicherungen das Opfer nicht übermässig be- lasten oder Retraumatisierungen verursachen. Vorgeschlagen wird die Ergänzung von Artikel 4 Absatz 1 mit folgendem Satz: «Bei der Prüfung der Leistungsansprüche wird die be- sondere Vulnerabilität des Opfers berücksichtigt.» GR weist auf die Problematik von Abklä- rungen durch Sozialversicherungen wie fehlende Anonymität oder möglicher Einbezug der Tatperson hin und fordert deshalb explizit eine Ausnahme der rechtsmedizinischen Leistun- gen vom Subsidiaritätsprinzip. Artikel 4 Absatz 1 OHG solle demnach wie folgt ergänzt wer- den: «Ausgenommen vom Subsidiaritätsprinzip sind rechtsmedizinische Leistungen.»
62 alliance F, Anthrosocial, ARTISET, Associazione Consultorio delle Donne Lugano, Brava, Centre d’accueil MalleyPrairie, CSP Vaud, DAO, DJS, EKF, FEG, femmes protestantes, Frauen für den Frieden Schweiz, FIZ, Frauenhaus AG-SO, Frauenhaus beider Basel, Frauenhaus freiburg, Frauenhaus LU, Frauenhaus Winterthur, Frauenhaus ZH, Frauenhaus ZH Oberland, Frieda, IAMANEH, IKAGO, insieme, LibElle, Netzwerk gegen Mädchenbeschneidung Schweiz, Opferhilfe beider Basel, Opferhilfe Bern, Opferhilfe SG – AR – AI, post Beijing, Puntozero, Sexuelle Gesundheit Schweiz, SKF, Solidarité femmes Biel/Bienne, SZBLIND, Unterschlupf
63 Anthrosocial, ARTISET, Associazione Consultorio delle Donne Lugano, Brava, Centre d’accueil MalleyPrairie, CSP Vaud, DAO, FEG, FIZ, Frauen für den Frieden Schweiz, Frauenhaus AG-SO, Frauenhaus beider Basel, Frauenhaus freiburg, Frauenhaus LU, Frauenhaus Winterthur, Frauenhaus ZH, Frauenhaus ZH Oberland, Frieda, IAMANEH, insieme, DJS, LibElle, SKF, Netzwerk gegen Mädchenbeschneidung Schweiz, Opferhilfe beider Basel, Opferhilfe Bern, Opferhilfe SG – AR – AI, post Beijing, Puntozero, Sexuelle Gesundheit Schweiz, Solidarité femmes Biel/Bienne, SZBLIND, Unterschlupf